RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.07.2020
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.07.2020, 10 W 21/20

Corona-Pandemie allein befreit nicht von Notartermin

  

Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Ist ein Schuldner zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beim Notar verpflichtet, so kann er nicht allein unter Hinweis auf die Corona-Pandemie seine Mitwirkung verweigern.

Eine 71-jährige Frau wandte sich gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie gezwungen werden sollte, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führte aus, dass ihre den vereinbarten Termin beim Notar angesichts der „momentanen Situation“ nicht zumutbar sei insbesondere wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage.

Dem erteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch eine Absage: Zwangsmaßnahmen (hier: Zwangsgeld) seien nur bei einer „Unmöglichkeit“ unzulässig. Dies sei hier jedoch nicht gegeben. Die eigene stark erhöhte Gefährdungslage (Pandemie und Lebensalter) genüge jedenfalls nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass der Frau eine Terminswahrnehmung beim Amtssitz des Notars auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre.

Dass bei dem Notar die üblichen Hygienemaßnahmen nicht gegeben seien, war weder von der Frau behauptet worden, noch sonst zu befürchten.

Autoren:
Klaus Krohn