Eine GmbH war verurteilt worden, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Berechtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008 bis 2019 zu gewähren.
Die GmbH ermöglichte die Einsicht am 15. 05. 2020, also mitten während der Corona-Pandemie, in einem 13 qm großen Kellerraum. Dieser war mit zahlreichen Kartons vollgestellt; es befanden sich dort darüber hinaus ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem weiteren Tisch.
Die Vertreter des Gesellschafters lehnten den Termin vor Ort ohne Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 € gegen die GmbH. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gesellschaft hatte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.
Keine ordnungsgemäße Einsichtgewährung
Nach Auffassung der Richter hatte die GmbH ihre Verpflichtung zur Einsichtgewährung durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons in dem 13 qm großen Raum nicht erfüllt. In Anbetracht der Pandemiesituation Mitte Mai 2020 sei es den Bevollmächtigten nicht zumutbar gewesen, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzunehmen.
Zwar habe die Einsichtnahme von Handelsbüchern und Geschäftsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen der betreffenden Gesellschaft zu erfolgen; hier aber habe wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneter Ort gewählt werden müssen, um auch überzeugende Hygienekonzepte bereitstellen zu können. Ohne die mittlerweile üblichen Hygienemaßnahmen komme die GmbH ihrer Verpflichtung zur Einsichtgewährung nicht nach.
Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden können. Zudem sei im Keller die Lüftungsmöglichkeit nahezu ausgeschlossen gewesen. Die nur ein geschränkte Lüftungsmöglichkeit oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien keine Alternative gewesen, denn es sei von einer zeitlich äußerst umfangreichen Einsichtnahme auszugehen gewesen. Die Unterlagen hätten sich in mehr als zehn Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.
Angesichts der möglichen gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung mit dem Corona-Virus sei der GmbH die Bereitstellung eines externen Raumes zur Akteneinsicht zumutbar gewesen. Der Mini- Raum von 13 qm war jedenfalls – unabhängig von der Einrichtung – schon alleine wegen der Pandemie völlig ungeeignet für die Erfüllung des Einsichtsrechts.