RICHARD BOORBERG VERLAG

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03.06.2021
Verwaltungsgericht Berlin , Urteil vom 03.06.2021, 4 L 162/21

Biomarkt mit E-Ladesäule darf nicht an Sonn- und Feiertagen öffnen

  

Für die Ausnahme vom Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen reicht es nicht aus, E-Ladesäulen auf dem Supermarkt- Parkplatz nur für Kunden bereitzuhalten.

Ein Berliner Biosupermarkt bot seinen Kunden auf dem Parkplatz zwei Ladesäulen für elektrisch betriebene Autos an. Sie durften dort für eine Stunde laden. Der Markt öffnete seine Türen auch an Sonntagen. Die Supermarktbetreiberin war der Ansicht, aufgrund der Lademöglichkeit gelte für sie, ebenso wie für Tankstellen, die Ausnahme vom Berliner Ladenöffnungsgesetz. Danach dürfen Tankstellen u. a. für Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen und dem 24. Dezember öffnen. Das sah das Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf anders und ordnete unter Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 5000,–- € an, den Supermarkt an Sonn- und Feiertagen zu schließen. Die Behörde ordnete außerdem die sofortige Vollziehung an. Nur Back- und Konditorwaren könnten weiterhin auch an diesen Tagen verkauft werden, soweit sich der Verkauf deutlich getrennt vom übrigen Betrieb im Eingangsbereich befinde. Die Betreiberin könne sich nicht auf die Ausnahme, die für Tankstellen gelte, berufen.

VG: Ladesäulen dienen vor allem der Kundenbindung

Die Betreiberin legte dagegen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein. Das Gericht wies diesen jedoch zurück. Sie betreibe keine Tankstelle, urteilten die Richter. Offen ließ das Gericht, ob der Biomarkt mit den Ladesäulen als Tankstelle im Sinne des Gesetzes gilt. Denn die Betreiberin habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Ladesäulen gewerblich anbiete. Lediglich Kunden hätten die Möglichkeit, ihre E-Fahrzeuge zu laden. Die Säulen würden weder von der Betreiberin über die Außenflächen des Geschäfts noch über ihre Internetseite beworben, noch habe sie den Betrieb einer Tankstelle gewerberechtlich angemeldet.

Ladesäule nur für Kunden zugänglich

Der Zugang zum Parkplatz ist mit einer Schranke versehen. Daher könnten auch nur Kunden die Säulen nutzen. Dadurch werde die geradezu zwingende Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich, so die Richter. Das Leitbild, wonach ein Tankvorgang an einer (herkömmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang nach sich ziehe, kehre sich hier geradezu um. Das Angebot sei in der Gesamtschau eine untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts – denn es richte sich kostenfrei ausschließlich an Kunden. Damit diene es in erster Linie der Kundenbindung. Gegen den Beschluss des Gerichts kann die Betreiberin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Autoren:
Anna Kristina Bückmann