Ein Autofahrer erlitt infolge eines Verkehrsunfalls schwere Verletzungen und lag zunächst mehrere Wochen im Koma. Seine Ehefrau wurde deshalb durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts zu dessen Betreuerin bestellt. Sie machte Schadenersatzansprüche ihres Ehemanns gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung geltend; die Versicherungsgesellschaft regulierte außergerichtlich. Zwischenzeitlich wollte die Ehefrau Ansprüche ihres Ehemanns aufgrund des Unfalls gegen dessen eigene Unfallversicherung anmelden. Hierfür beauftragte sie von Anfang an einen Rechtsanwalt. Dieser stellte nach der Unfallanzeige bei der Versicherungsgesellschaft eine Rechnung in Höhe von 1 950 €.
Der Unfallverletzte, vertreten durch seine Ehefrau, verlangte von der gegnerischen Kfz-Versicherung Ersatz auch dieser Kosten, was die Versicherung jedoch ablehnte.
Ebenso wie die Vorinstanzen verneinte auch der Bundesgerichtshof einen Anspruch des Mannes auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung seiner Ansprüche bei der eigenen Unfallversicherung.
Anwaltseinschaltung war nicht (sofort) erforderlich
Nach Einschätzung des Gerichts umfasse der dem Verletzten zustehende Schadenersatzanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung seiner Ansprüche bei seinem eigenen Unfallversicherer.
Das Gericht räumte ein, dass schadenersatzpflichtige Aufwendungen grundsätzlich alle durch den Verkehrsunfall erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten seien. Teil der Schadensabwicklung sei daher auch grundsätzlich die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer (hier: eigene Unfallversicherung) zu melden. Erforderliche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Unfallversicherer könnten – so das Gericht – ebenfalls erstattbar seien als Unfallfolgekosten.
Allerdings sei hier zu berücksichtigen, dass die Ehefrau als Betreuerin des zeitweise im Koma befindlichen Unfallverletzten bestellt war. Da dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht selbst zur Schadensanmeldung bei der Unfallversicherung in der Lage war, erledigte dies sein gesetzlicher Vertreter, seine Ehefrau. Daher ist für die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die bloße Anzeige des Schadensfalls bei der eigenen Unfallversicherung erforderlich war, auf die Person der Betreuerin abzustellen. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass es sich um keinen besonderen Schadensfall handelte, der versicherungsrechtlich für die Ehefrau als Betreuerin Schwierigkeiten bereithielt. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, und im Rahmen ihrer Funktion als Betreuerin auch ihre Aufgabe, die Angelegenheit ihres Mannes sinnvoll zu regeln. Im Normalfall müsse sie daher auch in der Lage sein, den Schadensfall bei der Unfallversicherung zu melden, also eine entsprechende Schadensanzeige durchzuführen.
Werde diese Kontaktaufnahme von Anfang an einem Rechtsanwalt übergeben, handele es sich nicht mehr um einen erstattungsfähigen Schaden, der der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Schadensposition zuzuschreiben wäre.