Das Berliner Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg hätte eine Straße nicht als Fußgängerzone einrichten dürfen. Es fehlte die nötige städteplanerische Entscheidung, entschied das Verwaltungsgericht in der Hauptstadt.
Ein Straßenabschnitt von 50 Metern zwischen zwei Spielplätzen sollte sicherer für Kinder werden: Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg in Berlin richtete die dortige Krautstraße als Fußgängerzone ein. Dazu hatte das Amt der Bezirksverordnetenversammlung am 08. 10. 2020 eine Vorlage »zur Kenntnisnahme« mit dem folgenden Inhalt vorgelegt: »Der Gemeingebrauch soll für die Fußgänger*innenzone durch Widmung auf den Fußgänger* innenverkehr einschließlich des Radverkehrs beschränkt werden. Mit dem Ziel einer schnellst möglichen Ausweisung als Fußgänger*innenzone wird der Umsetzungsprozess in diesem Jahr gestartet.« Am17. 12. 2020 ordnete die Straßenverkehrsbehörde an, den 50Meter langen Abschnitt zwischen zwei Spielplätzen als Fußgängerzone und ein absolutes Halteverbot zu kennzeichnen. Durch die Kennzeichnung sollte das Areal sicherer für Kinder werden. Die Teileinziehung der Straße sei in Bearbeitung. Im April 2021 wurden dann die nötigen Verkehrszeichen – darunter auch ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art -, Poller und Absperrungen aufgestellt. Eine Hauseigentümerin reichte gegen die Maßnahmen einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein.
Städteplanerische Entscheidung fehlt (noch)
Das Gericht gab dem Antrag statt. Die in der Straßenverkehrsordnung festgeschriebenen Voraussetzungen, um eine Fußgängerzone zu kennzeichnen, lagen aus Sicht der Verwaltungsrichter nicht vor. Zwar sei die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung von Fußgängerzonen anzuordnen. Voraussetzung sei jedoch eine vorausgehende städteplanerische Entscheidung. An dieser fehle es jedoch. Die Teileinziehung der Straße nach dem Berliner Straßengesetz, die als entsprechendes Verfahren in Betracht komme, sei derzeit noch in der Vorbereitung. Daher muss das Bezirksamt die Verkehrszeichen und Poller innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung zunächst wieder wegräumen.