RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.03.2019
Oberlandesgericht Celle , Beschluss vom 27.03.2019, 3 U 3/19

Bausparvertrag: Nachträgliche Einführung von Kontogebühren in Ansparphase

  

Die Einführung einer Klausel im Kleingedruckten einer Bausparkasse, durch die bei bestehenden Bausparverträgen von den Kunden Kontogebühren verlangt werden, ist unwirksam (OLG Celle).

Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden, die zwischen September 1999 und Februar 2011 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden. Künftig werde in der Ansparphase des Bausparvertrags eine Kontogebühr von 18 € jährlich erhoben.

Die bis dahin geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine entsprechende Kontoführungsgebühr in der Ansparphase nicht vor. In dem Schreiben wurde ferner mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, sofern die Bestandskunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprechen sollten. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Vorgehensweise für wettbewerbswidrig und verlangte, dass die Bausparkasse gerichtlich verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und auf Grundlage der geänderten Bedingungen bereits eingezogene Kontoführungsgebühren zurückzuerstatten; denn die betreffende Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam.

Wie schon die Vorinstanz teilte auch das Oberlandesgericht Celle diese Auffassung der Verbraucherschützer und verurteilte die Bausparkasse entsprechend.

Unzulässige Abwälzung von internen Kosten auf Bestandskunden

Die betreffende Klausel im Kleingedruckten der Bausparkasse dürfe gerichtlich überprüft werden. Hierbei erweise sich die Klausel als unwirksam, da durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse selbst zu erbringen seien, unzulässigerweise auf die Bestandskunden abgewälzt würden. Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Schlechte Refinanzierung der Bausparzinsen rechtfertigt keine Kontogebühren

Die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt könne – so das Gericht – keine Begründung für die Einführung des Entgelts sein. Die Bausparkasse dürfe keine Kosten dafür erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarifkalkulation als unzutreffend erwiesen hätten. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, das sie nicht auf den Kunden abwälzen könne. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen bezahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine Einführung einer Kontoführungsgebühr. Dieses Rentabilitätsrisiko sei geradezu Teil des Geschäftsmodells eines Bausparvertrags, das nicht durch Einführung von Zusatzkosten wirtschaftlich kompensiert werden dürfe.

Folge: Die Bausparkasse dürfe die entsprechenden Schreiben mit der beabsichtigten Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht weiter an die Bestandskunden versenden. Außerdem müsse sie die aufgrund der unzulässigen Klausel bereits eingezogenen Kontogebühren an die Bestandskunden zurückerstatten.

Anmerkung:

Auch der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren verschiedentlich mit Fragen bei der Durchführung und Abwicklung von Bausparverträgen befasst. So hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag kündigen darf, wenn dieser seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist; dies gilt auch, wenn dieser Vertrag noch nicht voll bespart ist.

Autoren:
Klaus Krohn