Endet für einen Immobilienkredit der Ablauf der Zinsbindung, so suchen Darlehenskunden einer Bank häufig nach einem anderen Kreditinstitut, das Ihnen bessere Konditionen für die Restlaufzeit des Darlehens einräumt. In diesem Fall erhebt die bisherige Bank nicht selten ein gesondertes Entgelt. So auch in einem Fall, der letztlich vom Bundesgerichtshof entschieden wurde.
Der Fall
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse fand sich folgende Regelung: »Sonstige Entgelte – Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen: 100 €.« Nach Auffassung eines Verbraucherschutzverbands handele es sich hierbei um eine unzulässige Klausel, die die Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendete. Denn die Klausel sehe ein Entgelt zulasten des (bisherigen) Darlehenskunden vor, obwohl die Sparkasse verpflichtet sei, den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut entgeltfrei zu gestatten. Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung der Verbraucherschützer und verurteilte die Sparkasse, künftig auf die Erhebung eines solchen Entgelts bei Umschuldung eines Kredits auf ein anderes Bankunternehmen zu verzichten.
Anspruch auf Rückgewähr von Sicherheiten
Die Richter machten zunächst deutlich, dass die Klausel insbesondere solche Fallgestaltungen regele, in denen der Kunde der Sparkasse ein bei ihr bestehendes Darlehen von einem anderen Geldinstitut ablösen lassen wolle und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf dieses neue Geldinstitut übertragen lassen möchte. Wenn aber die bisherige Bank keine Sicherheiten mehr benötige, stehe den Kunden aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu. Lässt sich die Bank diese geschuldete Leistung vergüten, handle es sich bei der Klausel um eine Preisnebenabrede, die der inhaltlichen Kontrolle unterliege. Diese Klausel – so das Gericht weiter – sei im Ergebnis bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam. Da die Bank eigene Vermögensinteressen verfolge, sei ihr hiermit verbundener Aufwand bereits mit dem vom Darlehensnehmer zu zahlendem Zins abgegolten. Dies gelte auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit verbundenen Aufwand, der bei der Bank bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht ohnehin anfalle. Letztendlich stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Geldinstitute ihren (bisherigen) Kunden einen Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut nicht durch ein unzulässiges Entgelt erschweren dürften. Es sei die Pflicht der Bank, dem Kunden den Wechsel kostenfrei zu ermöglichen.