Hintergrund
Flüge werden häufig bereits langfristig gebucht, sodass in der Zwischenzeit Umstände eintreten können, die es dem Flugreisenden unmöglich machen, den Flug anzutreten, etwa Erkrankung. Unabhängig vom Grund des Nichtantritts des Flugs kann der Buchende einen erheblichen Teil des Flugpreises zurückverlangen, insbesondere sämtliche Steuern und Flughafengebühren. Denn diese Flugpreis- Positionen müssen von der Airline erst dann an den Flughafenbetreiber entrichtet werden, wenn der gebuchte Reisende den Flug tatsächlich antritt. Dies gilt stets bei Beförderungsverträgen, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte es sich demgegenüber mit der Frage zu befassen, ob eine ausländische Fluggesellschaft nach ausländischem Recht die Rückerstattung dieser tatsächlich nicht entstandenen Gebühren und Steuern im Kleingedruckten ausschließen kann.
Der Fall
Eine englische Fluggesellschaft bot auf ihrer auch in Deutsch aufrufbaren Internetseite die Möglichkeit, online Flüge zu buchen. In den dafür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft hieß es im Zusammenhang mit Stornierungen: »Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von … (Name der Fluggesellschaft) erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren. Dies bezieht sich nicht auf die Britische Passagierabgabe, die erstattet wird. Alle Erstattungen unterliegen den anwendbaren Gesetzen von England, ebenso wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen«.
Ein deutscher Verbraucherschutzverein war der Ansicht, dass der Verbraucher durch die Klausel, wonach Steuern und Gebühren nach Stornierung nicht zu erstatten seien, unangemessen benachteiligt werde. Er verlangte daher von der Fluggesellschaft, diese Klausel nicht weiter zu benutzen.
Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Unterlassungsklage jedoch keinen Erfolg.
Englisches Recht anwendbar
Nach Auffassung der Richter durfte die Fluggesellschaft die fragliche Klausel auch in Zukunft weiterverwenden. Denn die Regelung sei aufgrund der zulässigen Rechtswahl am Maßstab des Rechts von England zu prüfen und nach diesem Recht wirksam.
Grundsätzlich dürfe eine ausländische Fluggesellschaft als Luftbeförderer im Kleingedruckten formularmäßig eine Rechtswahl vorsehen. Dies sei hier auch formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere dürfe eine englische Fluggesellschaft das Recht, das an ihrem Firmensitz gelte, als Vertragsgrundlage wählen, auch wenn es sich um ausländische Reisende handle.
Die Klausel sei auf der deutschsprachigen Internetseite auch nicht überraschend für den dortigen Verbraucher, da gerade bei Luftbeförderungsverträgen »der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand liege«.
Englisches Recht lässt Ausschluss der Rückerstattung zu
Ausgehend von der Geltung englischen Rechts verstieß die Klausel nach Auffassung des Gerichts nicht gegen deutsche Verbraucherinteressen. Denn allein maßgeblich sei die Prüfung des vorliegenden Beförderungsvertrags nach englischem Recht. Hiernach sei die Fluggesellschaft bei Kündigung des Vertrags durch den Fluggast vielmehr berechtigt, stets auf Vertragserfüllung zu bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag einzubehalten. Insbesondere müsse die Airline dem Fluggast ersparte Aufwendungen wie Steuern und Flughafengebühren nicht erstatten, sondern könne sie einbehalten. Dies führe zwar zu der Rechtsfolge, dass die Fluggesellschaft durch den Ausschluss der Erstattung dieser Kostenpositionen bei einer Stornierung finanziell besser steht als bei vertragsgemäßer Durchführung des Beförderungsvertrags; dies sei aber nach englischer Rechtsauffassung unbedenklich.