RICHARD BOORBERG VERLAG

×

09.05.2019
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2019, 19 S 105/17

Auseinanderdriftende Matratzen in Boxspringbett sind kein Mangel

  

Wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften, stellt dies keinen Mangel der Kaufsache dar, der zum Rücktritt vom Bettenkauf berechtigen würde.

Ein Ehepaar hatte für 1499 € ein Boxspringbett mit zwei getrennten, motorisiert verstellbaren Liegeflächen erworben. Die Matratzen und die darauf liegenden Topper rutschten häufig auseinander und bildeten zwischen den Matratzen eine Ritze. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind diese durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert.

Das Landgericht Düsseldorf sah in dem Auseinanderrutschen keinen Sachmangel des Bettes. Ein Sachverständigengutachten im Prozess und eine Liegeprobe des Sachverständigen hatten ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verblieben und nur unwesentlich verrutschten. Es liege auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert sei als bei dem Boxspringbett. Ein eventuelles leichtes Auseinanderdriften beruhe daher nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stelle sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden, den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe

Autoren:
Klaus Krohn