Eine Fluggesellschaft annullierte wegen der Ausbreitung der Covid-19-Infektion gegenüber Fluggästen zwei für Ostern 2020 und März 2020 gebuchte Flüge. Die von den Kunden gewünschte Umbuchung ihrer Flüge auf Juli 2020, Dezember 2020 oder März 2021 waren möglich; die Fluggesellschaft verlangte jedoch trotz verfügbarer Plätze einen Aufpreis für die Umbuchung.
Ein Verbraucherschutzverband hielt dies für wettbewerbswidrig. Er verlangte gerichtlich die Unterlassung der Erhebung von Zuschlägen in solchen Fällen. Es sei der Airline zu untersagen, gegenüber Verbrauchern im Fall eines erneuerten Flugs trotz verfügbarer Plätze eine Neubuchung lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen.
Das Oberlandesgericht Köln hielt indessen den Aufpreis für zulässig.
Umbuchung nur bei zeitlichem Zusammenhang kostenlos
Maßgeblich waren zwei europarechtliche Vorschriften, nämlich Art. 5 Abs. 1 a sowie Art. 8 Abs. 1 c Fluggastrechteverordnung. Hiernach werden bei Annullierung eines Flugs den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen angeboten. Zudem können Fluggäste wählen, u. a. die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Diese Möglichkeit der kostenlosen Umbuchung – so das Gericht weiter – bestehe nach dieser Vorschrift allerdings nur, wenn ein eindeutiger zeitlicher Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggasts vorliege. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchen außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z. B. auf einen Flug zu einer besonders teuren späteren Reisezeit, solle durch die Rechte der Fluggastrechteverordnung gerade nicht eingeräumt werden.
Im vorliegenden Fall standen die neuen Termine für die umgebuchten Flüge fraglos nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten Flugreise. Deshalb war die Erhebung eines Aufpreises seitens der Fluggesellschaft rechtmäßig.