RICHARD BOORBERG VERLAG

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09. 03. 2021
Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urteil vom 09. 03. 2021, 23 U 120/20

Abruptes Abbremsen wegen Auslösens des Notfallbremsassistenten

   

Löst sich auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der Notfallbremsassistent eines Fahrzeugs und fährt ein nachfolgender Lkw ohne Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands von mindestens 50 m auf den abgebremsten Pkw auf, so überwiegt der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw (OLG Frankfurt am Main).

Eine Autofahrerin fuhr auf einer Autobahn. Hinter ihr fuhr ein Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t. Während ihrer Fahrt löste sich der Notfallbremsassistent. Der Lkw-Fahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem Pkw.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Lkw-Fahrer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte den Lkw-Fahrer, zwei Drittel des von der Autofahrerin geltend gemachten Schadens an deren Fahrzeug zu ersetzen.

Haftungsausgleich

Das Unfallereignis war sowohl durch das (unverschuldete) Auslösen des Notfallbremsassistenten als auch durch den zu geringen Sicherheitsabstand des nachfolgenden Lkw verursacht worden. Der Lkw-Fahrer habe aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Pkw nicht mehr rechtzeitig abbremsen können.

Gemäß § 4 Abs. 3 StVO muss der Fahrer eines Lastkraftwagens mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. Der Sachverständige hatte im Prozess nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser Sicherheitsabstand hier trotz der gefahrenen erheblichen Geschwindigkeit nicht eingehalten gewesen sei.

Die vorausfahrende Pkw-Fahrerin hatte zwar den Bremsvorgang nicht selbst, etwa durch unvermitteltes Bremsen per Pedal, eingeleitet; es handelte sich vielmehr um ein unverschuldetes Auslösen des Notfallbremsassistenten aufgrund eines technischen Defekts. Gleichwohl müsse sie sich als Verursachungsbeitrag diesen Vorgang vorwerfen lassen, da ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke abrupt abgebremst wurde.

Die gebotene Abwägung dieser beiderseitigen Verursachungsbeiträge – abruptes Bremsen einerseits, zu geringer Sicherheitsabstand andererseits – führe zu einer Haftungsverteilung von zwei Dritteln zulasten des Lkw-Fahrers und zu einem Drittel zum Nachteil der Pkw-Fahrerin. Hinsichtlich des Lkw-Fahrers sei von einem überwiegenden Verschulden auszugehen, da er den erforderlichen Sicherheitsabstand ohne zwingende Gründe um etwa 30 % unterschritten habe.

Autoren:
Klaus Krohn