Weil die Eltern einer kleinen Tochter für diese Geld sparen wollten, eröffneten sie im Februar 1997 bei einer Bank ein Sparkonto, für das ein Sparbuch angelegt wurde. Der Kontoeröffnungsantrag wurde vom Vater unterschrieben, die Mutter war verfügungsberechtigt. Das Sparbuch wurde vom Vater in Besitz genommen, ohne dass die Tochter das Sparbuch jemals gesehen hatte und von dessen Existenz sie auch nichts wusste. Auf das Sparbuch wurde aus dem Vermögen der Eltern Geld einbezahlt und insbesondere auch das laufende Kindergeld angespart.
In den Jahren 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt 17 000 € in einzelnen Beträgen zu je 1 000 € von dem Sparbuch ab. Ein Jahr später trennten sich die Eltern, das Sparbuch blieb weiterhin im Besitz des Vaters.
Erst im Jahr 2015 übergab er der Tochter das Sparbuch, sodass die Tochter erstmalig feststellte, dass das Guthaben zum größten Teil abgehoben worden war. Sie verlangte daher von ihrem Vater die Rückzahlung des abgehobenen Betrags von 17 000 €. Ihre Klage hatte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch keinen Erfolg.
Verletzung der Vermögensvorsorge für das Kind
Eltern sind verpflichtet, bei der Ausübung der elterlichen Sorge auch die Vermögensverhältnisse des Kindes ordnungsgemäß zu verwalten. Wird hiergegen verstoßen, so kann das Kind gegen seine Eltern wegen nicht ordnungsgemäßer Ausübung der Vermögensvorsorge vorgehen. Diese Vermögensvorsorge beinhaltet nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld des Kindes für persönliche Zwecke zu verbrauchen. Denn die elterliche Vermögensvorsorge ist eine fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes. Deshalb handeln Eltern regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke des Kindes verwenden. Insoweit sind Sie dann verpflichtet, die von einem Sparbuch des Kindes vorgenommenen Abbuchungen zurückzuführen.
Sparguthaben stand nicht der Tochter zu
Die Voraussetzungen dieser Haftungsvorschrift waren im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Denn das auf dem Sparbuch befindliche Guthaben war zu den Auszahlungszeitpunkten in den Jahren 2010 und 2011 nicht dem Vermögen der Tochter zuzuordnen. Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Kindes lässt für sich allein noch nicht den Schluss darauf zu, dass das Sparvermögen dem Kind zustehen soll. Entscheidend sei vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte.
Ein wesentliches Indiz kann hierbei sein, wer das Sparbuch in Besitz nehme. Denn gemäß § 808 BGB wird die Bank durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall von ihren Verpflichtungen den Berechtigten gegenüber frei. Daher sei – so das Gericht – im Allgemeinen dann, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparbuch zumindest bis zur Volljährigkeit des Kindes vorbehalten wolle. Die Besitzverhältnisse an dem Sparbuch deuten also darauf hin, dass der Vater zum Zeitpunkt der Abhebungen als alleiniger Berechtigter gegenüber der Bank anzusehen war.
Hinzu kam, dass das Guthaben auf dem Sparbuch ausschließlich aus Zuwendungen der Eltern bestand. Stets, wenn geringe Geldbeträge übrig waren, wurden diese auf das Sparbuch einbezahlt. Dies galt insbesondere auch hinsichtlich des eingezahlten Kindergelds, das grundsätzlich beiden Eltern zusteht. Damit sprach die Herkunft des Vermögens, das sich auf dem Sparkonto befand, ebenfalls dafür, dass sich der Vater die Verfügung über das Sparguthaben zumindest bis zum 18. Geburtstag der Tochter vorbehalten hatte.
Da somit der Vater verfügungsbefugt über das Sparguthaben war, konnte seine Tochter keine Rückzahlung der abgehobenen Geldbeträge verlangen.