RICHARD BOORBERG VERLAG

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09. 04. 2020
Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urteil vom 09. 04. 2020 , 16 O 218/18

Ärztebewertungsportal mit Basisdaten und Nutzerbewertungen

  

Ein Ärztebewertungsportal erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern der Portal-Betreiber als neutraler Informationsmittler auftritt. Nutzerbewertungen auf einem solchen Portal sind hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreiten.

Ein Unternehmen betrieb unter einer Internetadresse ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal. Dort konnten Informationen über Ärzte kostenfrei abgerufen werden.

Der Portalbetreiber bot aus seinen eigenen Informationen die sog. Basisdaten der Ärzte an, wozu zumindest der Name, die Fachrichtung, die Praxisanschrift, der Praxisstandort und Kontaktdaten gehörten. Daneben waren Bewertungen abrufbar, die Nutzer des Portals in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitext-Kommentaren abgegeben hatten. Fotos der Ärzte wurden nicht gezeigt, sondern lediglich ein Schattenriss.

Eine Augenärztin erfuhr, dass auf der Internetseite zu ihrer Position eine negative Bewertung eingestellt worden war, in der sie in ihrer augenärztlichen Tätigkeit als »arrogant, unfreundlich, unprofessionell« bezeichnet worden war. Sie verlangte daher vom Portalbetreiber die Löschung dieser Bewertung und um Mitteilung des Urhebers der Kritik; beides wurde vom Portalbetreiber abgelehnt.

Daraufhin klagte die Augenärztin, dass die Basisdaten aus dem Bewertungsportal gelöscht werden. Die Klage hatte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch keinen Erfolg.

Rechtmäßige Datenverarbeitung

Nach Auffassung der Richter könne die Augenärztin die Löschung ihrer Basisdaten aus dem Internetportal nicht verlangen. Auch ohne ihre eigene Zustimmung liege hier eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Dies sei gemäß der Datenschutzgrundverordnung der Fall, »wenn Datenverarbeitung zur Wahrnehmung des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen«. »Dritte« seien hier die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollten. Im Übrigen seien die verwendeten Daten des Basisprofils ausschließlich solche, die über die Kassenärztliche Vereinigung ohnehin öffentlich zugänglich seien.

Abwägung unterschiedlicher Interessen

Hier falle die erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Portalbetreibers oder der Nutzer des Portals einerseits und den Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Augenärztin andererseits zulasten letzterer aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Arztbewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern der Portalbetreiber als neutraler Informationsmittler auftrete. Dies sei hier der Fall.

Keine Löschung der Bewertung

Die Augenärztin scheiterte auch mit ihrem Antrag, zumindest die in ihren Augen äußerst negative Bewertung auf der Plattform zu löschen. Hier fanden die Richter, dass sie die Kritik hinzunehmen habe, da sie hierdurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es handele sich bei dem Eintrag um eine Meinungsäußerung, die die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschritte. Zudem beruhte die Kritik auch auf einem tatsächlichen Besuch der Patientin bei der Augenärztin und war daher nicht ohne jede Tatsachengrundlage. Somit konnte die Augenärztin weder die Löschung der Basisdaten verlangen noch die Entfernung der Nutzerbewertung.

Autoren:
Klaus Krohn