Eine Frau hatte zusammen mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemanns verfasste die Frau außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer beiden Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der testierenden Frau in einem Bankschließfach verwahrt; eine Kopie des Testaments bewahrte sie in der Wohnung auf. Einige Zeit später nahm die Frau auf der Kopie zwei handschriftliche Ergänzungen und Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlte die Unterschrift. Nach dem Tod ihrer Mutter berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein; er beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dies wollte der andere Sohn nicht akzeptieren. Er verwies darauf, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, nicht unterschrieben und damit unwirksam sei. Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Einschätzung und wies den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins des anderen Sohns zurück.
Testamentsänderung auf Kopie grundsätzlich möglich
Das Gericht machte zunächst deutlich, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass – wie hier – die testierende Mutter die Fotokopie eines von ihr eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, sofern der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Selbst Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten daher unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksam geänderten neuen Testaments sein.
Änderung muss unterschrieben werden
Allerdings, so das Gericht weiter, müsse die Änderung den Formerfordernissen der gesetzlichen Vorschrift des § 2247 BGB für ein eigenhändiges Testament gerecht werden. Denn wenn ein eigenhändiges Testament zwingend vom Erblasser unterschrieben sein muss, gelte dies umso mehr für den vorliegenden Fall einer nachträglichen Änderung der Kopie. Auch diese Änderung sei zu unterschreiben. Dies habe die Erblasserin im vorliegenden Fall in ihrer ersten Änderung auch eingehalten, indem sie die handschriftlichen Ergänzungen mit Datum und Unterschrift versah; nicht jedoch bei der zweiten Änderung. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich bei der zweiten Änderung lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, und deshalb die Unterschrift (zumindest noch) nicht erfolgt sei.