In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank fand sich eine Klausel, nach der die Bank ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere auch die Entgelte für Bankleistungen mittels »Zustimmungsfiktion« ändern konnte, also ohne ausdrückliche Zustimmung des Bankkunden.
Eine Verbraucherzentrale hielt diese Klausel für unwirksam. Sie war der Auffassung, sie sei intransparent, da der Kunde nicht vorhersehen könne, in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen habe. Die Verbraucherschützer verlangten daher gerichtlich, dass die Bank künftig diese Klausel in dieser Form nicht weiterverwendet.
Ebenso wie das Landgericht war auch das Oberlandesgericht Köln der Auffassung, dass die umstrittene Klausel zur Änderung der Kontoführungsgebühren mittels Zustimmungsfiktion rechtmäßig sei.
Klausel entsprach gesetzlichen Vorgaben
Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass die umstrittene Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Der deutsche Gesetzgeber habe bewusst nicht eingegrenzt, in welchem Umfang Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern könnten. Angesichts dieses Umstands sei es den Gerichten verwehrt, durch Auslegung eine Eingrenzung der rechtlichen Voraussetzungen vorzunehmen, auch nicht vor dem Hintergrund einschlägiger europarechtlicher Regelungen.
Nach dem einschlägigen § 675 g Abs. 1 und 2 kann die Bank Vertragsänderungen nur dann durchsetzen, wenn sie spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt dem Kunden die Änderungen bekannt gemacht werden. Die Bank kann mit ihrem Kunden auch vereinbaren, dass die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung als erteilt gilt, wenn dieser der Bank seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.
Diese Voraussetzungen waren hier nach Einschätzung des Gerichts gewahrt.
Etwaige Änderungen bei dem Bankgebühren seien durchaus kontrollierbar. Die Mitteilung der Bank, mit der sie den Kunden beabsichtigte Änderungen bekannt gibt, müsse transparent sein, also zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform angeboten werden. Auch Schweigen des Kunden zu dieser Ankündigung könne als Zustimmung gewertet werden, sofern die Bank ihn auch darauf hinweise, dass er aufgrund der Gebührenänderung zur fristlosen und kostenfreien Kündigung berechtigt sei.
Damit wisse der Verbraucher spätestens zwei Monate vor einer Änderung, was konkret »auf ihn zukomme« und dass er dies nicht einseitig hinnehmen müsse, sondern sich durch Kündigung vom Vertrag lösen könne.
Wenn das Mitteilungsschreiben der Bank nicht diesem Transparenzgebot entspräche, sei das Änderungsverlangen unwirksam, sodass auch eine Zustimmungsfiktion seitens des Bankkunden nicht in Betracht komme.
Im vorliegenden Fall war die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank eindeutig und entsprach der gesetzlichen Vorgabe, sodass das Kreditinstitut sie auch in Zukunft weiter verwenden kann.