RICHARD BOORBERG VERLAG

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21.06.2019

Zulässige Werbung für Sportbekleidung mit Bezeichnung »olympiaverdächtig«

  

Die Verwendung der Bezeichnungen »olympiaverdächtig« und »olympiareif« im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz (BGH).

Ein Unternehmen betrieb einen Textilgroßhandel. Während der Olympischen Spiele 2016 warb es auf seiner Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen »olympiaverdächtig« und »olympiareif«.
Der Deutsche Olympische Sportbund sah hierin einen Verstoß gegen das Olympia- Schutzgesetz, das die Olympischen Bezeichnungen gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Deshalb verlangte der Olympische Sportbund von dem Händler, künftig diese Begriffe zu werblichen Zwecken nicht mehr zu verwenden.
Da der Händler dies nicht einsehen wollte, stritten die Beteiligten durch die Instanzen; beim Bundesgerichtshof wurde die Unterlassungsklage des Olympischen Sportbunds schließlich abgewiesen, da kein Verstoß gegen das Olympia- Schutzgesetz ersichtlich sei.

Olympia-Schutzgesetz

Durch dieses Gesetz soll der Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen gewährleistet werden. § 1 Abs. 3 sieht vor, dass die Olympischen Bezeichnungen gesondert geschützt sind. Solche sind etwa die Wörter »Olympiade «, »Olympia«, »Olympisch«, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in anderen Sprachen. Im vorliegenden Fall ging es demnach um Wortzusammensetzungen, in denen der Begriff »Olympia« in Form von »olympiareif« und »olympiaverdächtig« von dem Unternehmer benutzt worden war.

Kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung von Olympia

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lag hier keine unzulässige Ausnutzung des »guten Rufs« und der Wertschätzung der Olympischen Spiele vor. Nicht jegliche Verwendung stelle eine solche Ausnutzung dar. Diese sei nur dann gegeben, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt werde, wie sie nur dem offiziellen Sponsor zustehe oder einem Sportartikelhersteller, dessen Produkte von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer mit seiner Werbung Sporttextilien beworben, und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufwiesen. Allerdings – so das Gericht – werde ein enger Bezug zu Olympia nicht bereits dadurch hergestellt, dass Wörter wie »olympiareif« oder »olympiaverdächtig « produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt würden.
Im Übrigen fehlte es für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung an einer bildlichen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Auch die in der Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers war nicht automatisch ein olympisches Motiv.
Daher fiel die Werbung mit den beiden Begriffen nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes, sodass ein Unterlassungsanspruch des Deutschen Olympischen Sportbunds gegen den Textilhändler nicht gegeben war.

Anmerkung:

Die Existenz eines Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen ist sicherlich – auch bei Gewerbetreibenden – nicht allgemein bekannt. Gerade vor, während und kurz nach Olympischen Spielen wird bei Werbemaßnahmen durchaus mit olympischen Begriffen oder Darstellungen geworben.
Hierbei ist jedoch stets Vorsicht geboten, wenngleich die obergerichtliche Rechtsprechung bei der Annahme von Gesetzesverstößen zurückhaltend ist. Denn es ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz vorliegt.
So musste im Jahr 2018 das Oberlandesgericht Stuttgart darüber entscheiden, ob die bildliche Anordnung von fünf Hamburgern (Grillpatties) in Form der Olympischen Ringe in einem Werbeprospekt einen Verstoß darstellt; das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte dies.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. 03. 2019 – I ZR 225/17; Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08. 02. 2018 – 2 O 109/17