RICHARD BOORBERG VERLAG

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31.10.2019

Wiedereinführung der Meisterpflicht für zahlreiche Handwerke

   

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Meisterpflicht für zwölf Handwerke wieder einzuführen. Damit sollen die Qualität und die Qualifikation im Handwerk gestärkt und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig gesichert werden.

Ein Handwerk unterliegt der Meisterpflicht u.a. dann, wenn es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handelt und eine Reglementierung zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist.

Im Jahr 2003 war die Meisterpflicht für viele Handwerke aufgehoben worden. Der nun vorliegende Gesetzentwurf trägt der Tatsache Rechnung, dass sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreien Handwerke seit dieser Novellierung weiterentwickelt und verändert haben. Durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht soll zudem die Ausbildungsleistung in den betroffenen Handwerken gestärkt werden.

Die Zulassungspflicht wird zum Beispiel in folgenden Handwerken eingeführt:

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Böttcher, Raumausstatter und Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Ein selbstständiger Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dort wird eingetragen, wer die Voraussetzungen der Handwerksordnung erfüllt, also insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.

Für bestehende Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Bestandsschutz.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 09.10.2019