Die Klägerin ist ein Verlag. Im Programm des Verlages befinden sich Tageszeitungen in Form von Printmedien und auch digitalen Medien, darunter bietet der Verlag auch ein Nachrichtenportal. Die beklagte Stadt betreibt ihrerseits ein kommunales Internetportal, in dem nicht nur amtliche Meldungen, sondern auch redaktionelle Inhalte mit Informationen über das Geschehen der Stadt veröffentlicht werden. Die Stadt wirbt darüber hinaus auch in Eigenwerbung, dass das Internetportal die Einwohner umfassend und aktuell über das Tagesgeschehen informiere.
Der Verlag hat die Stadt auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Ansicht des Verlags überschreite die Stadt mit ihrem Internetportal die Grenzen der zulässigen, kommunalen Öffentlichkeitsarbeit. Nach Auffassung des Verlags überschreite die Stadt mit ihrer städtischen Website die Grenzen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und sei deshalb nach § 3 a UWG in Verbindung mit Artikel 5 Abs.1 S.2 GG folgendem Gebot der Staatsferne auf Unterlassung zu nehmen.
Das erstinstanzliche Landgericht hat der Klage des Verlags stattgegeben und die Stadt auf Unterlassung verurteilt. Nach einer Gesamtschau der veröffentlichten Beiträge in dem Internetportal überschreiten die Inhalte die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit, so die Richter des Landgerichts. Die Stadt legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Berufungsgericht hat daraufhin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach einer wertenden Betrachtung sei nach Ansicht der Berufungsrichter nicht festzustellen, dass der Gesamtcharakter des Portals geeignet sei, die Institutsgarantie der freien Presse zu gefährden.
Der BGH gab dem Berufungsgericht Recht und wies die Revision des Verlags zurück.
Internetportal verstößt nicht gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“
Nach Auffassung der BGH-Richter verstoße das Internetportal der beklagten Stadt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse aus Art. 5 Grundgesetz. Zunächst legte der BGH zu Beginn seiner Urteilsbegründung den Maßstab bei der Beurteilung der Staatsferne der Presse fest. „Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs.2 Satz 1 GG und der daraus folgenden Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen“, beurteilten die Richter des BGH.
Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde erlaubt Ermächtigung der Gemeinde zur Information
Die Gemeinden fänden die Legitimation ihrer Äußerungs- und Informationsrechte in ihrer grundgesetzlich durch Art. 28 Abs. 2 GG anerkannten Selbstverwaltungsgarantie. Darin liege eine Ermächtigung, die Bürger zu informieren. Diese Ermächtigung erlaube den Kommunen jedoch nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft enthalte. Kommunale Pressearbeit finde nach Ansicht der BGH-Richter ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs.1 GG. Diese garantiert die Freiheitlichkeit des Pressewesens.
Darüber hinaus seien für eine konkrete Beurteilung kommunaler Veröffentlichungen deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Entscheidend sei der Gesamtcharakter der Presseerzeugnisse, ob der Gesamtcharakter der Presseerzeugnisse geeignet sei, Art. 5 GG zu gefährden. Für die Bewertung kann bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot der Beiträge prägen. Die vom Berufungsgericht nach diesen Maßstäben vorgenommene Beurteilung des Internetportals der beklagten Stadt hat der BGH nicht beanstandet.