RICHARD BOORBERG VERLAG

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08.04.2019

Werbung mit Größenangabe: Diagonale ist nicht gleich Höhe

Wettbewerbsrecht

Verbraucher können auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen, dass die Diagonale eines Plüschtieres größer ist als seine Stehhöhe. Deshalb ist die Werbung mit der Diagonallänge zulässig, sofern sich dies aus der Anzeige eindeutig ergibt.

Vor dem Oberlandesgericht Köln stritten zwei Importeure von Plüschtieren darüber, ob der Verbraucher durch die Werbung des Unternehmens A in die Irre geführt werde. Dieses hatte bei verschiedenen Online-Verkaufsportalen die Höhe der Teddybären angegeben, allerdings gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß. Diese Diagonale war auch auf den Verkaufsbildern eindeutig eingezeichnet.

Unternehmer B hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher. Denn die tatsächliche Stehhöhe der Plüschtiere, gemessen vom Scheitel bis zur Sohle, sei rund 15 % kleiner als die angegebenen Maße. Der Verbraucher würde sich keine Gedanken darüber machen, dass die Diagonale Messung ein größeres Längenmaß ergäbe als eine Messung vom Scheitel bis zur Sohle.

Das Oberlandesgericht Köln war anderer Auffassung und ließ die Werbung unbeanstandet.

Die Richter verwiesen darauf, dass die Diagonale auf den Werbebildern korrekt eingezeichnet sei. Deshalb sei für den Verbraucher auch bei nur geringer Aufmerksamkeit klar, dass die angegebene Länge auf die Diagonale und nicht auf die Höhe des Plüschtieres bezogen sei. Ebenso sei allgemein bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die bloße Höhe. Die Angabe von Größenverhältnissen mit eingezeichneter Diagonale sei dem Verbraucher ohnehin aus der Werbung für TV- Geräte allgemein bekannt, bei denen stets die Diagonale angegeben werde.

Hinzu komme – so das Gericht abschließend – dass gerade bei Plüschtieren die Größe ohnehin nur eines von mehreren, sogar geringfügigeren Kriterien sei, das beim Kauf eine Rolle spiele. Für die Kaufentscheidung sei bedeutend wichtiger, ob das Plüschtiere „süß „aussehe.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
OLG Köln, Urteil vom 06.02.2019 – 6 U 141/18