RICHARD BOORBERG VERLAG

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03.07.2020

Vorgaben des Fluggastdatengesetzes liegen zur Prüfung beim EuGH

Datenschutz

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Vielzahl von Fragen betreffend das Fluggastdatengesetz vorgelegt.

In verschiedenen Verfahren verlangten Betroffene die Löschung ihrer sogenannten Fluggastdaten (PNR-Daten), die derzeit durch das Bundeskriminalamt gespeichert werden. Die Verfahren betrafen hierbei Flüge aus der EU in einen Drittstaat sowie Flüge innerhalb der EU.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat erhebliche Zweifel, ob die europäische PNR-Richtlinie und das Fluggastdatengesetz europarechtskonform sind.

Hintergrund:

Im Jahr 2016 wurde die europäische P & R-Richtlinie erlassen. Diese schreibt vor, dass Fluggesellschaften bei sämtlichen Flügen von der EU in Drittstaaten und von Drittstaaten in die EU eine Vielzahl personenbezogener Daten aller Fluggäste an eine Zentralstelle (in Deutschland: Bundeskriminalamt) übermitteln müssen. Dort werden die Daten automatisiert mit Datenbanken und Algorithmen abgeglichen und fünf Jahre lang gespeichert. Auch die Weitergabe an andere Behörden im In- und Ausland ist gestattet.

Ziel der Maßnahmen ist die Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung schwerer Kriminalität. Die Bundesrepublik hat die EU-Richtlinie umgesetzt und die Fluggastdatenverarbeitung auch auf alle innereuropäischen Flüge ausgeweitet.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Richtlinie und des Fluggastdatengesetzes mit dem Schutz personenbezogener Daten. Es hält die Fluggastdatenverarbeitung mit der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten für vergleichbar und erachtet die damit verbundenen Grundrechtseingriffe trotz des verfolgten Ziels der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität als nicht gerechtfertigt

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
VG Wiesbaden, Beschlüsse vom 13.05.2020 – 6 K 805/19. WI und vom 15.05.2020 – 6 K 806/19. WI