Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter über gewerberechtliche Zulassungen als Versicherungsvertreter und Finanzanlagenvermittler verfügten, warb im Internet (Homepage, Facebook, Google) mit den Angaben »Finanzberater« sowie »unabhängige Beratung«.
Ein Konkurrent hielt diese Angaben für wettbewerbswidrig. Er mahnte deshalb die GbR ab. Er war der Ansicht, die Verwendung der Begriffe »Finanzberater« und »unabhängige Beratung« durch die Gesellschaft sei irreführend; denn die Gesellschafter als Versicherungsvertreter stünden – anders als ein Versicherungsmakler – »im Lager« der Versicherungsgesellschaft; denn die Zurechnung der Tätigkeit des Versicherungsvertreters zur Versicherung erfolge nach Vertretungsregeln des BGB. Zudem erhalte der Versicherungsvertreter seine Vergütung von der Versicherungsgesellschaft und nicht vom Versicherungsnehmer als Beratungshonorar wie der Versicherungsmakler.
Das Landgericht Hamburg teilte die Auffassung des Konkurrenten und untersagte die künftige Werbung der Gesellschaft, Versicherte in Versicherungsangelegenheiten unabhängig zu beraten.
Irreführende Angabe
Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sah das Gericht als gegeben, weil die Gesellschaft damit warb, Versicherte in Versicherungsangelegenheiten »unabhängig« zu beraten. Diese Äußerung sei geeignet, Verbraucher über die Eigenschaften des Unternehmens zu täuschen. Ebenso wie die Angaben »unabhängiger Versicherungsagent«, »unabhängige Spezialisten« sei auch die Bezeichnung »unabhängige Vermittler« irreführend, da dadurch eine rechtliche Unabhängigkeit suggeriert werde, die in Versicherungsangelegenheiten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspräche. »Unabhängig« bedeutete aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers, dass der Vermittler allein dem Versicherungsnehmer/ Verbraucher gegenüber vertraglich verpflichtet sei und in dessen Interesse rechtlich unabhängig tätig werde. Diese Erwartung werde jedoch enttäuscht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt worden sei und für die Versicherung tätig werde.
Unerheblich sei hierbei, ob der Vermittler von einer oder vielen Versicherungen beauftragt worden sei, da er bei Abschluss des Versicherungsvertrags, für den sich der Verbraucher am Ende entscheide, stets im Lager der Versicherungsgesellschaft stehe. Von dieser erhalte er auch seine Vergütung und nicht etwa wie ein Versicherungsmakler als Beratungshonorar vom Kunden.
Begriff »Finanzberater« ist zulässig
Unbegründet war die Unterlassungsklage des Konkurrenten jedoch hinsichtlich der Verwendung des Begriffs »Finanzberater «. Hier liege keine Irreführung vor; der Durchschnittsverbraucher verstehe unter einem Finanzberater eine Person, die in Finanzangelegenheiten eine Beratung vornehme. Unter diesen weit zu verstehenden Begriff falle auch die Gesellschaft im vorliegenden Fall, die zum Versicherungsbereich bei Auswahl der Versicherung ihre Kunden berate.