Frau A war sog. Influencerin und Youtuberin. Sie unterhielt eine personalisierte Webseite auf Instagram und hatte über 1 Mio. Follower. Dort postete sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkte diese Bilder mit den Instagram- Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts waren nicht als Werbung kenntlich gemacht. In mehreren Begleittexten bedankte sich Frau A ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.
Ein Verlag war der Auffassung, dass A mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung betreibe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte diese Auffassung. A handele unlauter, da sie den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich gemacht habe.
Instagram-Account als geschäftliche Handlung
Der Instagram-Account der A stellte – so das Gericht – eine geschäftliche Handlung dar. Die dortigen Posts dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern sollte.
A präsentierte sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben ließ und dabei sehr authentisch wirkte. Indem sie auf ihren Posts etwa einen sog. „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Sie erhalte im Übrigen auch eine Gegenleistung für ihre Werbung; dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für die sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt habe, für Reiseeinladungen bedankte.
Kommerzialität
Der Instagram-Account der A sei insgesamt als kommerziell einzustufen. Dies gelte unabhängig davon, ob sie für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Sie nutze als Influencerin ihre Bekanntheit, um ihre eigenen Produkte und Produkte anderer zu vermarkten.
Ihre Vorgehensweise sei zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Es genüge, dass die Verbraucher allein wegen der Posts Internetseiten öffneten, die es möglich machten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen.
Die A habe damit als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert. Diese Weiterleitung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller hätte sie als Werbung kenntlich machen müssen.