Ein Autohändler bot einen Vorführwagen, Mercedes Benz V 220d, in seinen Verkaufsräumen zum Preis von 52 900 € an. Ein Interessent wollte mit dem Fahrzeug eine Probefahrt unternehmen. Nachdem der Mann hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt sowie eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, übergab ihm der Betreiber des Autohauses für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines Fahrzeug- Benutzungsvertrags einen Fahrzeugschlüssel, den Fahrzeugschein, die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug.
Der angebliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug jedoch nicht mehr zurück und verschwand unerkannt.
Beim Bundesgerichtshof hatte die Rückgabeklage des Autohändlers letztlich keinen Erfolg.
Rechtslage
Grundsätzlich kann an einer beweglichen Sache auch dann Eigentum erworben werden, wenn der Verkäufer nicht deren Eigentümer ist. Voraussetzung ist insoweit nur, dass der Käufer in gutem Glauben war, also ihm nicht bekannt war oder grob fahrlässig nicht bekannt war, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme: Kein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn dem Eigentümer die Sache zuvor abhandengekommen ist, also sie ihm insbesondere gestohlen worden ist.
Es gilt also der Grundsatz (§ 935 BGB): Kein gutgläubiger Eigentumserwerb bei gestohlenen Sachen (Ausnahme u. a.: Geldmünzen und Geldscheine).
Im vorliegenden Fall wusste der Käufer A fraglos nichts vom Entwenden des Fahrzeugs; auch die Fahrzeugpapiere waren professionell gefälscht, sodass er insoweit keinen Verdacht schöpfen musste.
Sein gutgläubiger Erwerb hätte somit nur dann scheitern können, wenn das Fahrzeug dem Autohändler zuvor »abhandengekommen« wäre.
Unterschlagung, kein Diebstahl
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hatte der Autohändler das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des A war möglich, da das Fahrzeug dem Autohändler nicht abhandengekommen war.
Abhandenkommen setze einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus. Daran fehle es hier. Eine Besitzübertragung sei nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruhe. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Eigentümer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer (hier: eine Stunde) stelle kein solches Abhandenkommen dar. Dieses erfordere vielmehr einen unfreiwilligen, etwa durch Wegnahme, erfolgten Besitzverlust.
Hier ging jedoch mit der freiwilligen Überlassung des Fahrzeugs – wenn auch durch eine Täuschung veranlasst – der Besitz des Fahrzeugs auf den vermeintlichen Kaufinteressenten über. Es handelte sich daher strafrechtlich nicht um einen Diebstahl, der einen unfreiwilligen Besitzverlust des Eigentümers erfordert, sondern um eine Unterschlagung; in diesem Fall ist das Fahrzeug nicht abhandengekommen im Sinne des § 935 BGB.
Somit war ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Auto durch den A erfolgt. Er war damit der neue Eigentümer des Fahrzeugs.