Ein Autofahrer hatte im April 2013 einen von der VW AG hergestellten VW Turan erworben; das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfuhr; in diesem Fall schaltete die Software in einen Stickoxid-optimierten Modus. Hierdurch ergaben sich auf dem Prüfstand deutlich geringere Stickoxid- Immissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Damit wurde die Stickoxid-Grenze der Euro 5-Norm also nur auf dem Prüfstand eingehalten.
Der Autokäufer erlangte im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sog. Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein eigenes Fahrzeug hiervon betroffen war; dies hatte eine Abfrage in der Online-Auskunftei, die der Volkswagenkonzern ab Oktober 2015 zur Verfügung gestellt hatte, ergeben.
Im Jahr 2019 reichte er gegen den VW-Konzern Klage auf Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen bei gleichzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ein. Der Fahrzeughersteller war der Auffassung, dass der Schadenersatzanspruch verjährt sei.
Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung des Fahrzeugherstellers und wies die Klage des Autokäufers wegen eingetretener Verjährung seiner Ansprüche als unbegründet zurück.
Verjährungsfrist begann mit Ende des Jahres 2015
Die Verjährungsfrist betrug im vorliegenden Fall drei Jahre. Sie begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schadenersatzanspruch entstanden war und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hatte der Fahrzeughalter im Laufe des Jahres 2015 sowohl allgemein als auch konkret davon erfahren, dass sein Fahrzeug von der unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen war.
Zum einen hatte der VW-Konzern im September 2015 den Dieselskandal aus eigenem Antrieb und aufgrund des öffentlichen Drucks allgemein und öffentlich eingeräumt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt konnten betroffene Autofahrer absehen, dass sie eine Schadenersatzklage erheben müssen.
Zum anderen hatte im konkreten Fall der Fahrzeughalter durch Abfrage bei der Online-Auskunftei des Konzerns die Mitteilung erhalten, dass sein Fahrzeug betroffen war. Er wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden.
Spätestens Ende 2015 hatte der Fahrzeughalter somit die erforderliche Kenntnis von den Umständen. Ihm war eine Schadenersatzklage zumutbar, selbst wenn sie möglicherweise nicht völlig risikolos gewesen sein mochte. Zu diesem Zeitpunkt war auch klar, dass es sich um eine – von oben im Konzern angeordnete – Strategieentscheidung des Fahrzeugherstellers gehandelt hatte, die darauf abzielte, die Gewinne des Konzerns zu erhöhen. Daher – so das Gericht abschließend – seien dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt Ende 2015 die Umstände bekannt gewesen, die für einen Schadenersatzanspruch notwendig waren. Daher begann der dreijährige Lauf der Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2015; somit waren die Schadenersatzansprüche des Fahrzeughalters mit Ablauf des 31. 12. 2018 verjährt; die erst 2019 erhobene Klage war daher als unbegründet abzuweisen.