RICHARD BOORBERG VERLAG

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06.05.2020

Vergleichsportal muss Kriterien für Trefferliste transparent machen

   

Ein Buchungsportal darf nicht verschweigen, wie die Sortierung des Hotelrankings zustandekommt, sofern sich die Ergebnisliste nicht zwingend von selbst versteht (etwa Sortierung nach günstigstem Preis zuerst, LG Hamburg).

Eine englische Firma betrieb die Webseite

»opodo.de«, auf der sie die Vermittlung von Hotels anbot. Auf der Webseite konnte sich der Nutzer nach Angabe der Eckdaten für die Buchung (Ort, Reise- daten, Personen- und Zimmerzahl) Hotellisten anzeigen lassen. Die Suchergebnisse wurden zunächst unter der Rubrik »unsere Top-Tipps« angezeigt; zusätzlich konnten Hotelsuchende wählen, dass die Trefferliste nach »Preis (niedrigster zuerst)«, »Bewertung und Preis« »Sterne« oder »Sterne und Preis« sortiert wurde. Ein Verbraucherschutzverband hielt die beiden Auflistungsrubriken »Bewertung und Preis« sowie »Sterne und Preis« für wettbewerbswidrig. Denn aus diesen Rubrikbezeichnungen erschließe sich dem Verbraucher nicht, wie die ranglistenmäßige Darstellung der Hotels zustandekomme.

Sortierkriterien sind offenzulegen

Auch das Landgericht Hamburg war der Auffassung, dass das Angebot bei der Buchung von Hotels mit den Suchergebnissen unter der Rubrik »unsere Top-Tipps«, »Bewertung und Preis«, sowie »Sterne und Preis« ohne weitere Erklärung, nach welchen Kriterien die Auflistung tatsächlich erfolgt ist, wettbewerbswidrig ist.
Die umstrittenen Auflistungsrubriken waren nach Einschätzung des Gerichts erklärungsbedürftig. Der Durchschnittsverbraucher nehme die erscheinenden Listen hinsichtlich sämtlicher wählbarer Auflistungsrubriken als Ranglisten wahr; dies sei allerdings nur bei den aus sich heraus verständlichen Auflistungsrubriken »Preis (niedrigster zuerst)« und »Sterne« möglich. Wie die Auflistung der anderen drei Rubriken erfolge, also nach welchem Algorithmus oder nach welcher wie auch immer gestaltete Mischbeurteilung der Ranglisten, sei völlig unklar.
Mangels jeglicher objektiver Beurteilungsgesichtspunkte für die Erstellung der Rubriken »Bewertung und Preis«, »Sterne und Preis« sowie »unsere Top-Tipps«  seien diese Ranglisten gänzlich intransparent und damit irreführend, weil für den Nutzer des Portals in keiner Weise verständlich.

Anmerkung:

Eine EU-Richtlinie zur besseren Durchführung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union sieht vor, dass Vergleichsportale künftig die wesentlichen Kriterien für ihr Ranking und ihre relative Gewichtung darstellen müssen. Diese Vorgaben müssen jedoch in deutsches Recht umgesetzt werden.
In einer Stellungnahme der Verbraucherzentralen hierzu heißt es, dass die EU Vergleichsportale dazu verpflichten sollte, nur objektive und für den Produktvergleich relevante Kriterien bei der Erstellung von Rankings zu benutzen. Provisionen oder Zahlungen zwischen Anbietern und Portalen dürfen keinen Einfluss auf die Rangliste und Darstellung der Produkte in der Ergebnisliste haben. »Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Rankings und Suchergebnisse objektiv nachvollziehbar sind und nicht durch finanzielle Zuwendungen manipuliert werden. Falls Anbieter den Buchungs- und Vergleichsportalen Geld geben, muss dies an prominenter Stelle transparent gemacht werden. Zahlungen können legitim für die Vermittlung sein, in keinem Fall jedoch für das Erkaufen von besseren Rankingplätzen in der Ergebnisanzeige.«

Autoren:
Krohn Klaus
Quelle:
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07. 11. 2019 – 327/O 234/19 und Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 05. 12. 2019