Ein Mann mietete bei einem Autovermieter einen Pkw.
Zugunsten des Mieters wurde für selbstverschuldete Unfälle eine Haftungsfreistellung mit einer Selbstbeteiligung des Fahrers von 1 050 j pro Schadensfall vereinbart. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens war der Autovermieter berechtigt, seine Leistungspflicht in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Fahrzeugmieter fuhr auf einer Autobahn bei stockendem Verkehr mit 50-60 km/h. Auf dem Rücksitz saßen seine beiden acht bzw. neun Jahre alten Söhne. Als er bei einem kurzen Blick nach hinten bei einem der Kinder einen Gegenstand erblickte, den er für gefährlich hielt, drehte er sich nach Beendigung eines Fahrspurwechsels vollständig nach hinten zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Das vor ihm liegende Fahrgeschehen konnte er nicht mehr wahrnehmen. Er fuhr deshalb auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. An dem Mietwagen entstand ein Sachschaden von 10 000 €.
Der Mietwagenfahrer entrichtete seine Selbstbeteiligung. Die Mietwagenfirma nahm ihn darüber hinaus zu 50 % auf Er stattung des weitergehenden Schadens in Anspruch.
Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Klage der Mietwagenfirma Erfolg.
Pflichtverstoß als Autofahrer begründet höhere Haftungsbeteiligung
Nach Auffassung des Gerichts war die Haftung des Mietwagenfahrers für den von ihm verursachten Unfall nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 1 050 € beschränkt.
Der Mann habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, sodass die Mietwagenfirma ihre vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellungsverpflichtung kürzen konnte. Denn durch das Umdrehen nach rechts hinten sei es dem Fahrer unmöglich gewesen, das vor ihm ablaufende Verkehrsgeschehen in erforderlichem Maße zu beobachten und hierauf ggf. zu reagieren. Auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse der Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Tatsächlich jedoch habe der Fahrer seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem rückwärtig sitzenden Kind zugewandt. Dass dies unter den gegebenen Umständen zu sehr gefährlichen Verkehrssituationen führen könne, müsse jedem Fahrer einleuchten, so das Gericht.
Das Verhalten des Fahrers sei auch nicht als reflexartiges Augenblicksversagen zu werten. Vielmehr habe sich der Mann nach dem Erkennen eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und den Spurwechsel vollendet.
Gegen die Annahme eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens sprach im vorliegenden Fall auch nicht, dass der Vater befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand, etwa ein Messer, in der Hand. Hier hätte der Fahrer vielmehr den betreffenden Sohn oder dessen Bruder befragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann unmittelbare Anweisungen geben können, bis er eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hätte. Somit war das Verschulden des Autofahrers am Schadenseintritt im vorliegenden Fall so schwer, dass er weitere 50 % des Differenzbetrages zwischen Fahrzeugschaden und bereits entrichteter Selbstbeteiligung zu zahlen hatte.