Diese sind bereits dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts erhebliche Beeinträchtigungen der Reise hinreichend wahrscheinlich sind. Nicht nötig ist laut BGH, dass die Durchführung der Reise unmöglich ist und dass die erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit oder anderer Rechtsgüter des Reisenden bereits feststeht. Allein das Vorliegen entsprechender Gefahren oder Risiken reicht aus.
Erstes Verfahren
Im ersten Verfahren buchte die Klägerin im Januar 2020 eine einwöchige Donaukreuzfahrt für Ende Juni 2020, von der sie Anfang Juni 2020 wegen der Covid-19-Pandemie zurücktrat. Die Reise wurde ohne die Klägerin durchgeführt.
Die Klägerin machte gerichtlich die Rückzahlung ihrer Anzahlung geltend, die beklagte Reiseveranstalterin forderte weitere Stornokosten.
Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht und verneinten Entschädigungsansprüche der Beklagten. Der BGH bestätigte nunmehr in seiner Revisionsentscheidung die Bewertung der Berufungsgerichte und dessen tatrichterliche Würdigung. Dem berechtigten Rückzahlungsanspruch der Klägerin könne die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch entgegenhalten, weil schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die Corona-Pandemie als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand hinreichend wahrscheinlich gewesen sei.
Damit seien die grundsätzlich bestehenden Entschädigungsansprüche der Reiseveranstalter vorliegend gem. § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Dessen Anwendung scheitere nicht daran, dass die erheblichen Beeinträchtigungen nicht bereits feststünden.
Laut BGH stehe der Anwendung des § 651h Abs. 3 BGB ebenso wenig entgegen, dass die Corona-Pandemie weltweit wirke und vergleichbare Beeinträchtigungen im vergleichbaren Zeitraum auch am Heimatort der Klägerin vorgelegen hätten. Denn es hätte insbesondere wegen der räumlichen Verhältnisse an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes, der nicht bestehenden Impfgelegenheit und der nicht vorhandenen Therapien gegen Covid- 19 eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung der Klägerin bestanden. Auch aufgrund ihres Alters habe sie zu einer Personengruppe gehört, für die die Reise mit besonderen Gefahren durch die Covid-19-Pandemie verbunden gewesen wäre.
Zweites Verfahren
Im zweiten Verfahren verlangte der Kläger seine Anzahlung für eine gebuchte Mallorca- Pauschalreise für Mitte Juli 2020 zurück, von der er wegen der Corona-Pandemie Anfang 2020 zurücktrat. Das gebuchte Hotel war sowohl im Zeitpunkt des Rücktritts als auch im Reisezeitraum geschlossen. Die beklagte Reiseveranstalterin begehrte zusätzliche Stornokosten.
Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger allein aus dem Umstand, dass das Hotel im fraglichen Zeitpunkt geschlossen gewesen war, einen Rückzahlungsanspruch ohne Entschädigungspflicht zu.
Auf die Revision des Reiseveranstalters hob der BGH das Urteil auf und verwies das Verfahren an das Berufungsgericht zurück. Nach Ansicht des BGH müsse das Landgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung feststellen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der Corona-Pandemie vorgelegen habe. Dies ergebe sich nicht bereits dadurch, dass das gebuchte Hotel im Reisezeitraum geschlossen gewesen sei. Zwar könne dies zu Minderungsansprüchen des Urlaubers führen, sei aber allein kein Grund, dass der Reiseveranstalter nach dem Rücktritt keine Stornogebühren verlangen könne.
Drittes Verfahren
Im dritten Verfahren verlangte der Kläger die Rückzahlung seiner Anzahlung für eine gebuchte Ostseekreuzfahrt Ende August 2020, von der er Ende März 2020 wegen der Corona- Pandemie zurücktrat, die der beklagte Reiseveranstalter Ende Juli 2020 selbst absagte.
Die Vorinstanzen hatten dem Kläger alleine deshalb Rückzahlungsansprüche zugesprochen, weil die Reise vom Veranstalter abgesagt worden war. Die Beantwortung der Frage, ob diesem Entschädigungsansprüche zustehen oder ob solche ausgeschlossen sind, hat das Berufungsgericht offen gelassen.
Das vorliegende Verfahren hat der BGH bis zur Entscheidung des EUGH in einem ähnlichen Verfahren ausgeschlossen.