Mit Wirkung vom 01.03.2020 an, aber nur vorübergehend, nämlich bis zum 31.01.2021, gilt folgendes:
- Die Teilnahme an Sitzungen und die Beschlussfassung aller Betriebsräte einschließlich deren Ausschüssen und aller Jugend- und Ausbildungsvertretungen bis hin zu Konzernebene kann mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen.
- Dabei muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen.
- Eine Aufzeichnung von Sitzungen ist unzulässig.
- Anstatt der Eintragung in eine Anwesenheitsliste müssen die Sitzungsteilnehmer dem Vorsitzenden gegenüber ihre Teilnahme in Textform (z.B. durch eine Mail) bestätigen.
- Die Ziffern 1 bis 3 gelten auch für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss.
- Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen, Versammlungen der Jugend-und Ausbildungsvertretungen können mittels audiovisueller Einrichtungen erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt der Versammlung nehmen können. Auch in dem Fall gilt Ziffer 3.
- Vergleichbare Erleichterungen für Sitzungen und Beschlussfassungen gelten auch für andere Mitarbeitervertretungen wie Sprecherausschüsse und europäische Betriebsräte.
Wie die Sicherstellung nach Ziffer 2 in der Praxis zu erfolgen hat, ist nicht geklärt. So müsste zum Beispiel die Zusendung eines Links o.ä. mit der Möglichkeit zur Weiterleitung an Nicht-Berechtigte ausgeschlossen sein. Ebenso ist ungeklärt, was mit Beschlüssen der Betriebsratsgremien passiert, die nach dem 01.03.2020 in einer Videokonferenz des Betriebsrats gefasst wurden, und für die keine Sicherstellung nach der Ziffer 2 erfolgt war. Positiv ist jedenfalls, dass mit dem neuen Gesetz die bisher bestehende Meinung des Bundarbeitsministers Heil über die elektronische Kommunikation und Beschlussfassung von Betriebsräten durch eine entsprechende Rechtsgrundlage abgesichert wurde.
Praxistipp:
Es bleibt bei der Empfehlung, insbesondere Betriebsvereinbarungen mit Dauerwirkung, die nicht in einer Präsenzsitzung des Betriebsrats gefasst wurden, nachträglich durch einen erneuten, in einer Präsenzsitzung gefassten Beschluss abzusichern.