Ein Autofahrer, dessen Neuwagen bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Neuwagenbasis abrechnen; d. h, er kann den Kaufpreis für einen vergleichbaren Ersatzwagen verlangen und der Versicherungsgesellschaft den beschädigten Wagen zur Verfügung stellen. Erforderlich ist jedoch, dass er den Kauf eines solchen vergleichbaren Neuwagens nachweist.
Hintergrund
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Verkehrsunfall erheblich beschädigt, so kann der Halter des Wagens unter bestimmten Voraussetzungen auf Neuwagenbasis gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abrechnen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls noch keine 1000 km Laufleistung aufweist und nicht älter als ein Monat ist. Dann kann der geschädigte Autofahrer statt der Reparaturkosten und einer Wertminderung wegen des erlittenen Unfalls den Kaufpreis des beschädigten Wagens verlangen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug selbst zu verwerten. Er hat Anspruch auf volle Erstattung des Neupreises, wenn er den beschädigten Wagen dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zur Verwertung zur Verfügung stellt. Der Bundesgerichtshof1 hatte nun die Frage zu entscheiden, ob eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch dann möglich ist, wenn der Geschädigte der Versicherungsgesellschaft zwar das beschädigte Fahrzeug überlässt, aber seinerseits keinen Neuwagen erwirbt, sondern die Schadenszahlung der Versicherungsgesellschaft in Höhe des Kaufpreises des bisherigen Fahrzeugs für sich vereinnahmt.
Der Fall
Ein Mann erwarb am 25. 10. 2017 einen Mazda CX-5 zum Preis von 37 000 j. Knapp drei Wochen später geriet er in einen für ihn unvermeidbaren Verkehrsunfall. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 571 km. Die Reparaturkosten betrugen laut Gutachter 5 300 j; zusätzlich wies das Gutachten eine Wertminderung von 1 000 j aus. Der Fahrzeughalter klagte auf Zahlung von ca. 38 000 j, also Abrechnung auf Neuwagenbasis (37 000 j) plus Sachverständigenkosten. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete demgegenüber lediglich rund 6 000 j (Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Wertminderung). Der geschädigte Autofahrer zog vor Gericht, hatte aber mit seiner Klage auf Abrechnung auf Neuwagenbasis beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlich
Nach Auffassung des Gerichts kann der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs bei weniger als 1 000 km und erheblicher Beschädigung Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs nur dann verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich zugunsten des Geschädigten einhergehende Anhebung der Zahlungsgrenze des Schädigers allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten an der Nutzung eines Neufahrzeugs sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt. Dies gelte aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse habe und dieses Interesse durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweise. Nur in diesem Fall sei die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand zuzüglich des Minderwerts übersteigenden Neupreisentschädigung gerechtfertigt.
Anmerkung:
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit dieser aktuellen Entscheidung seine Auffassung in einem früheren Urteil aus dem Jahr 2009. Bereits dort hatte er es bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis für erforderlich gehalten, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auch tatsächlich erwirbt.