Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hält die nicht erteilte Zustimmung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des ersten Medienänderungsstaatsvertrags der Länder, worin u. a. eine Erhöhung des Rundfunkbeitrages von monatlich 17,50 € auf 18,36 € vorgesehen war, für verfassungswidrig. Durch das Unterlassen seiner Zustimmung kam die geplante Erhöhung am 01.01.2021 nicht zustande, weil der Staatsvertrag deshalb nicht in Kraft treten konnte. Dagegen haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender Verfassungsbeschwerde erhoben und die Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit gerügt, weil durch das Unterlassen der Zustimmung des Landes ihr grundrechtlicher geschützter Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werden könne. Das BVerfG gab den Beschwerdeführern Recht. Die geplante Erhöhung des Beitrags gilt nun vorläufig bis zum Inkrafttreten einer neuen staatsvertraglichen Regelung.
BVerfG betont die besondere Bedeutung der Öffentlich-Rechtlichen
In der Begründung seines Beschlusses führte das Gericht aus, dass eine bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Rundfunkfreiheit geschützt sei. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit müsse der Staat sicherstellen, dass der klassische Rundfunkauftrag der öffentlich- rechtlichen Sender erfüllt werde. Dem öffentlich- rechtlichen Rundfunk misst das BVerfG wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu. Er diene der freien, individuellen öffentlichen Meinungsbildung der Menschen, die Voraussetzung für die Demokratieordnung sei. Dazu müsse die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden. Dies geschehe durch sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken. Die Öffentlich-Rechtlichen müssen also ein Leistungsangebot hervorbringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt wie der des privatrechtlichen Rundfunks. Dies gelte gerade umso mehr in Zeiten von Fake News und vermehrt komplexem Informationsaufkommen.
Damit dieser staatliche Gewährleistungsanspruch des Rundfunks erfüllt werde, müssen die finanziellen Voraussetzungen gegeben sein. Dadurch habe er die Möglichkeit, durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beizutragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm zu liefern, der neben seiner Rolle für Meinungsvielfalt, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst.
Indem das Land Sachsen-Anhalt es unterlassen hat, dem Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, habe es somit die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer verletzt. Das Land Sachsen-Anhalt habe eine Handlungspflicht, für eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sorgen. Diese staatliche Finanzierungspflicht obliegt jedem einzelnen Land, weil die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen.