Die Tochter eines Ehepaars lebte seit 2002 zusammen mit ihrem Freund in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und deren Lebensgefährte ein Hausgrundstück, um es gemeinsam zu bewohnen. Die Eltern der Tochter wandten den beiden zur Finanzierung insgesamt 104 000 € zu. Bereits Ende Februar 2013 trennten sich die Tochter und ihr Lebenspartner. Die Eltern verlangten daraufhin von ihm die Hälfte des zugewandten Betrags zurück. Sie begründeten dies damit, dass sie bei der Schenkung die begründete Hoffnung und Erwartung hatten, dass die Beziehung ihrer Tochter mit dem Lebensgefährten lange Jahre andauern würde. Da dies nicht der Fall sei, seien sie berechtigt, die Hälfte der Schenkung von dem Lebensgefährten zurückzuverlangen.
Im Bundesgerichtshof hatte die Rückzahlungsklage der Eltern Erfolg.
Geschäftsgrundlage für die Schenkung war entfallen
»Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, kann eine Anpassung des Vertrags erfolgen. Dies gilt auch, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen« (§ 313 BGB).
Auf diese Vorschrift beriefen sich die Richter entscheidend. Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags sei, müsse zwar berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um eine einseitige Leistung des Schenkers handle. Der Beschenkte schulde keine Gegenleistung; er schulde dem Schenker lediglich Dank für die Zuwendung.
Bei der Schenkung eines Grundstücks oder – so wie hier – eines zum Erwerb bestimmten Geldbetrags an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, dass die Immobilie von den beiden Beschenkten zumindest für eine erhebliche Dauer gemeinsam genutzt werde. Dies erlaube zwar noch nicht die Annahme, dass Geschäftsgrundlage der Schenkung die Vorstellung sei, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines der Partner enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker rechnen, und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehören zum vertraglich übernommenen Risiko einer solchen Zuwendung.
Im vorliegenden Fall beruhte die Zuwendung auf der Erwartung der Eltern, die Beziehung zwischen ihrer Tochter und deren Lebensgefährten werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum die räumliche Grundlage des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden. Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung war weggefallen – nicht etwa weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hatte –, sondern weil sich die Tochter und ihr Partner schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt hatten und sich die für die Grundstücksschenkung anlassgebende Erwartung von einer langjährigen Partnerschaft damit als unzutreffend erwiesen hatte.
In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für die Eltern das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen wäre. Dann könne ihnen nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen; andererseits sei es dem Beschenkten, von besonderen Umständen abgesehen, seinerseits zumutbar, das Geschenk nach relativ kurzer Zeit zurückzugeben.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nachvollziehbar und gut begründet. Allerdings bleibt offen – da hier nicht zu entscheiden –, wann der Bundesgerichtshof von einer »langen Verbindung der Beschenkten« ausgeht, nach der eine Rückzahlung der Schenkung nicht mehr in Betracht kommt. Ob fünf Jahre oder zehn Jahre Partnerschaft insoweit ausreichen, bleibt daher unbeantwortet.