RICHARD BOORBERG VERLAG

×

07.04.2021

Prämienanpassung in privater Krankenversicherung

     

Die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung erfordert die Angabe der Berechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit), deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Berechnungsgrundlage verändert hat; ebenso wenig hat er die Veränderung weiterer Faktoren anzugeben, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, etwa den Rechnungszins (BGH).

Zwischen einem Privatversicherten und seiner Versicherungsgesellschaft kam es zum Streit darüber, ob die in der Vergangenheit mehrfachen Prämienanhebungen ordnungsgemäß begründet worden waren. Daher klagte der Versicherte auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge. Beim Bundesgerichtshof1 hatte er mit der Zahlungsklage keinen Erfolg.

Mindestanforderungen an Begründung sind einzuhalten Nach § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist »der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen. Voraussetzung ist, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten . . .«

Die Prämienanpassung kann also erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen der vorgenannten Vorschrift genügenden Begründung in Lauf gesetzt werden. Dabei muss die Versicherungsgesellschaft angeben, bei welcher Berechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beides – eine nicht nur vorübergehende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung veranlasst wurde. Dies sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Mindestvoraussetzungen, denen jede Mitteilung über eine Prämienanpassung genügen muss.

Keine Angaben zur Höhe der Veränderungen erforderlich

Entgegen der Auffassung des Versicherungskunden bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die Versicherungsgesellschaft lediglich die Berechnungsgrundlage, die sich geändert hat, benennen muss; dagegen braucht die Assekuranz nicht die genaue Höhe dieser Veränderung mitzuteilen. Sie hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflussen, etwa des Rechnungszinses, anzugeben. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es alleine, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung der Versicherungsgesellschaft Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies veranlasst hat.

Die Mitteilungspflicht hat daher nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen Da die Mitteilung über die Beitragsanpassung im vorliegenden Fall die Mindestvoraussetzungen nach § 203 VVG erfüllt hatte, war die Prämienerhöhung wirksam.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. 12. 2020 – IV ZR 294/19