RICHARD BOORBERG VERLAG

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16.08.2021

Onlineportal muss Stadt Köln Auskunft über registrierte Beherbergungsbetriebe erteilen

    

Ein Onlineportal für private, entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten muss der Stadt Auskunft über die registrierten Nutzer geben, damit die Stadt Steuern von diesen erheben kann. Eine Eigenrecherche sei ein unverhältnismäßig großer Aufwand.

Die Stadt Köln hat eine Satzung erlassen, nach der sie eine Übernachtungssteuer (sog. Kulturförderabgabe) von Beherbergungsbetrieben einfordern kann. Dem zugrunde liegt eine Satzung. Da die Stadt nicht alle privaten Beherbergungsbetriebe kennt, hat sie Auskunft von einem Onlineportal über die dort registrierten privaten Betriebe verlangt, um von diesen Steuern zu erheben. Das Onlineportal wollte die Auskunft nicht erteilen und klagte gegen das Ersuchen der Stadt vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG). Das Gericht wies die Klage ab.

Oberverwaltungsgericht: »erhebliche Anzahl« versteuert Übernachtungen nicht

Das Onlineportal legte gegen die Entscheidung des VG Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster ein. Aber auch hier hatte es keinen Erfolg.

Das VG habe Recht gehabt mit der Annahme, dass der Stadt die Identität privater Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht kenne und »eine erhebliche Anzahl« dieser Anbieter die Beherbergungen gegen Entgelt nicht versteuerten. Um diejenigen Anbieter im Stadtgebiet zu ermitteln, die keine Steuern zahlten, habe die Stadt Köln zu Recht Name und Adresse von allen im Stadtgebiet auf dem Portal registrierten Anbieter verlangen können.

Eigenrecherche unverhältnismäßig

Die Stadt könne nicht darauf verwiesen werden, die privaten Anbieter auf der Internetseite des Portals – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts waren dies rund 300 – durch Einzelabfragen selbst zu ermitteln. Das sei ein unverhältnismäßig großer Aufwand, so die Richter. Das Gericht ließ keine Rechtsmittel gegen den Beschluss zu. Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Autoren:
Anna Kristina Bückmann
Quelle:
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26.04.2021 – 14 A 2062/17