Eine Frau erwarb im November 2015 bei einem Brautkleidhersteller für ihre Hochzeit im Juli 2016 ein Brautkleid zum Preis von 2 600 €. Nachdem der Verkäufer ca. zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen an der Passung des Kleides vorgenommen hatte, stellte die Frau fünf Tage vor dem Termin fest, dass das Brautkleid nicht passte. Sie ließ es daraufhin von einer anderen Schneiderei umfangreich ändern. Diese Kosten i.H.v. 450 € wollte sie vom Verkäufer erstattet haben.
Damit hatte sie beim Landgericht Nürnberg-führt allerdings keinen Erfolg.
Aus Sicht des Gerichts hätte die angehende Braut dem Verkäufer, der über eine eigene Änderungsschneiderei verfügte, zunächst die Chance geben müssen, die behaupteten Mängel nachzubessern. Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung des Hochzeitskleids verweigert hätte oder diese gescheitert wäre, hätte sich die Frau an eine andere Schneiderei wenden dürfen. Dies sei auch noch vor der Hochzeit möglich gewesen.
Somit hatte die Braut voreilig die Änderungsarbeiten an eine andere Schneiderei übergeben; ein Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Verkäufer war daher nicht möglich.