Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass nicht jede Sau aus Hohenlohe als ein »Hohenloher Landschwein « und nicht jede Kuh aus Hohenlohe als ein »Hohenloher Weiderind« bezeichnet werden darf.
Geklagt hatte die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft aus Schwäbisch Hall (BESH). Diese hatte die Bezeichnungen »Hohenloher Landschwein« und »Hohenloher Weiderind« beim Patentamt in München schützen lassen. Die Beklagte, eine Landmetzgerei aus der Region Hohenlohe, hatte diese Herkunftsbezeichnung für das von ihr verkaufte Fleisch verwendet. Die Klage der BESH zielte darauf ab, der Landmetzgerei die Verwendung der Bezeichnung verbieten zu lassen. Das OLG gab der
Die Landmetzgerei war anderer Meinung. Nach ihrer Ansicht handele es sich bei der Bezeichnung »Hohenloher Landschweine« und »Hohenloher Weiderind« um Alltagsbezeichnungen, die lediglich die geografische Herkunft bezeichneten. Der BGH sah dies anders und stellt nicht nur auf die geografische Herkunft ab, sondern auch auf bestimmte Vorgaben der Haltung und Verarbeitung der Tiere. Diese seien von der beklagten Landmetzgerei nicht eingehalten worden. Deshalb dürfe sie in der Zukunft das geschützte Label der Klägerin nicht mehr verwenden.
Die Entscheidung des BGH wurde unterschiedlich kommentiert. Rudolf Bühler von der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft sagte: »Der heutige Tag stärkt die Rechte der Hohenloher Bauern, die seit Jahrzehnten ländliche Regionalentwicklung betreiben, und es ist gleichzeitig ein guter Tag für den Verbraucherschutz.« Das sieht auch der baden-württembergische Verbraucherschutzminister Peter Hauk (CDU) so: Das Urteil sei für ihn ein Gewinn für regionale Wertschöpfungsketten und Verbraucher. Die Menschen würden immer mehr auf regionale Produkte setzen. Der Grund hierfür sei das Vertrauen auf eine verlässliche Herkunft sowie transparente Produktrichtlinien. Die beklagte Metzgerei ist hier anderer Meinung. Diese habe die Sorge, dass Verbände nun ihre Monopolstellung drastisch ausweiten können auf Kosten von Kleinunternehmen in der Region. Leidtragende sei damit auch der Verbraucher. Der BGH hätte dazu auch den Europäischen Gerichtshof (EUGH) anrufen können, verzichtete jedoch darauf.