RICHARD BOORBERG VERLAG

×

13.09.2021

Land NRW muss Kopie der Examensklausur kostenlos zur Verfügung stellen

    

Ein Rechtsreferendar kann eine kostenfreie Kopie sämtlicher geschriebener Aufsichtsarbeiten sowie Prüfergutachten verlangen.

Ein Rechtsreferendar hatte im Jahr 2018 erfolgreich die zweite juristische Staatsprüfung absolviert. Vom Justizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen forderte er Einsicht in die Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten sowie Kopien davon. Das Amt verlangte von ihm für die Kopierkosten einen Vorschuss in Höhe von 69,70 €. Der Referendar weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und verwies auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).Nach § 15 Absatz 3DSGVO habe er einen Anspruch auf eine kostenfreie Kopie der personenbezogenen Unterlagen. Die Behörde lehnte ab. Dagegen klagte der Referendar und bekam Recht.

Referendar steht Anspruch auf Kopien kostenfrei zu

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verurteilte das Land dazu, ihm die Kopien kostenfrei per Post oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dagegen legte das Land Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein, allerdings ohne Erfolg. Die Richter wiesen die Klage zurück. 1 Dem Referendar stehe nach der DSGVO ein Anspruch auf eine kostenlose Kopie sämtlicher vom Prüfungsamt verarbeiteter, den angehenden Volljuristen betreffender personenbezogener Daten zu. Dazu zählten auch die Aufsichtsarbeiten sowie Prüfergutachten.

 Bereitstellung der Kopien nicht unverhältnismäßig

Das Recht aus der DSGVO reduziere sich nicht auf bestimmte Daten oder Informationen. Daneben gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Referendar rechtsmissbräuchlich verhalte, so die Richter. Der Behörde sei es außerdem zumutbar, denn die Zusendung der Kopien sei für das Amt kein unverhältnismäßig großer Aufwand.

Autoren:
Anna Kristina Bückmann
Quelle:
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08. 06. 21 – 16 A 1582/20