RICHARD BOORBERG VERLAG

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11.10.2021

Kollision mit Rettungswagen – Kurvenparker haftet zu 25 %

  

Fährt ein Fahrzeug gegen ein in einer scharfen Kurve geparktes Auto und entsteht dabei ein Schaden, trifft den Halter des abgestellten Wagens eine Mitschuld in Höhe von 25 Prozent.

Ein Rettungswagen war an einem späten Abend im März 2019 in Düsseldorf zu einem Einsatz unterwegs. Im Bereich einer scharfen Kurve kollidierte das Einsatzfahrzeug mit einem in der Kurve geparkten Auto. Die Kurve hatte einen Winkel von 90 Grad. Unklar war, ob der Rettungswagen mit dem geparkten Fahrzeug bei der Anfahrt oder während des Zurückfahrens zusammenstieß. Der Halter des Autos forderte Schadensersatz in Höhe von 8 000 €.

Autohalter trifft Mitschuld für falsch geparktes Fahrzeug

Das Landgericht Düsseldorf gab seiner Klage zwar statt, aus Sicht der Richter trug der Halter jedoch eine Mitschuld in Höhe von 25 % an dem Unfall. Der Halter legte Berufung gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Er hatte keinen Erfolg – die Richter bestätigten die Entscheidung der unteren Instanz. Zwar habe der Rettungswagenfahrer den Unfall schuldhaft verursacht, weil er die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt entweder beim Anfahren oder während des Rückwärtsfahrens beim Verlassen der Örtlichkeit missachtet habe. Ist das Einsatzfahrzeug beim Anfahren gegen den parkenden Wagen gefahren sei dem Rettungswagenfahrer vorzuwerfen, dass er die Kurve nicht besonders vorsichtig und mit ausreichendem Seitenabstand zum geparkten Fahrzeug durchfahren habe. Im Falle einer Kollision während des Zurücksetzens sei ihm vorzuwerfen, dass er die Rückwärtsfahrt nicht besonders langsam und vorsichtig fortgesetzt habe oder sich nicht einweisen ließ.

Parken in scharfer Kurve unzulässig

Jedoch treffe den Halter des geparkten Fahrzeugs ein Mitverschulden, da er entgegen der Straßenverkehrsordnung sein Auto im Bereich einer scharfen Kurve geparkt habe. Damit habe er die Kurve verengt und ein Durchfahren für andere Verkehrsteilnehmer erschwert. Durch das verbotswidrige Parken habe er überhaupt die Situation geschaffen, in der sein Fahrzeug der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt wurde.

Autoren:
Anna Kristina Bückmann
Quelle:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. 04. 2021 – I-1 U 122/20