Die Kläger sind Geschäftsführer bzw. stellvertretende Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V.. In ihrer Klage führten sie auf, dass der PKW-Vertrieb des beklagten Automobilherstellers zu Treibhausgasemissionen führe. Diese würden wiederum zu zwingenden rechtswidrigen Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger führen. Produktion und Vertrieb der PKW seien daher auf ein Höchstmaß an Treibhausgasemissionen zu begrenzen. Ein darüber hinausgehender weiterer Vertrieb von PKW sei zu untersagen.
Der beklagte Automobilhersteller war jedoch anderer Ansicht. Er war der Auffassung, dass der von den Klägern aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Anspruch schon daran scheitere, dass die Begrenzung von Fahrzeugemissionen auf europarechtlicher Ebene harmonisiert sei. Die europäischen Regelungen, die der beklagte Automobilhersteller umfassend befolge, gingen dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch vor. Außerdem sei auch der Vortrag der Kläger zu den zukünftigen Auswirkungen der Treibhausgasemissionen auf das soziale Leben und den damit einhergehenden zu befürchtenden Einschränkungen zu abstrakt, um darauf Unterlassungsansprüche zu stützen. Schließlich ergebe sich im Rahmen einer Gesamtabwägung mit den grundrechtlich verbürgten Berufs- und Eigentumsfreiheiten des beklagten Automobilherstellers, dass die beantragte Vertriebsunterlassung nicht zu begründen sei.
Kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das LG entschied, dass der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen sei. Derzeit drohe jedoch noch kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach jetziger Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung deshalb unbegründet. Zu berücksichtigen sei bei der gebotenen Interessenabwägung jedoch, dass sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen habe, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24.03.2021 entschieden, dass aktuell nicht festgestellt werden könne, ob der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte vorgegebenen Spielraum insofern überschreite.
Abwehranspruch derzeit nicht begründet
Ausgehend auch von dieser aktuellen Entscheidung des BVerfG seien keine Besonderheiten ersichtlich, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung führten. Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestehen nach Auffassung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Regierung wie Gesetzgeber werden zudem stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen haben, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden. Im Ergebnis sei daher der von den Klägern geltend gemachte, auf ihr intertemporales Allgemeines Persönlichkeitsrecht gestützte Abwehranspruch derzeit nicht begründet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.