Die nicht verheirateten Eltern eines im Februar 2019 geborenen Kindes trennten sich im Dezember 2019. Der Vater verlangte eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebte mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und ein Labrador) zusammen und betrieb Schlittensport. Die Mutter verweigerte diese Umgangskontakte, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden. Das erstinstanzliche Familiengericht verpflichtete die Mutter, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Es formulierte darüber hinaus jedoch die Auflage, dass die Kontakte des Vaters mit dem Kind nur in Abwesenheit, der im Haushalt des Vaters lebenden Hunde gestattet sei. Gegen diese Auflage ging der Vater vor und hatte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 damit teilweise Erfolg.
Anwesenheit von zwei Hunden zulässig
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass den Bedenken der Mutter wegen der Vielzahl von Hunden auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherstelle, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder maximal zwei Hunden nicht unbeaufsichtigt sei. Vater und Mutter übten hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seien weder dargelegt noch ersichtlich. Es handle sich zwar um eine »Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein könnten«. Die gehaltenen Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und einem gesicherten Grundgehorsam der Tiere auszugehen.
Keine Zweifel an Durchführung der Aufsichtspflicht
Schließlich – so die Richter weiter – lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht nachkomme. Gleichwohl sei hier die entsprechende Verpflichtung an den Vater – sozusagen als Mahnung – zu richten, dass sich maximal zwei Hunde in der Nähe des Kindes aufhalten dürften und gleichzeitig er das Kind zu beaufsichtigen habe. Es sei seitens des Vaters geboten, besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt seien und in denen das Kind in engerem Kontakt mit einem der Hunde sei. Jedenfalls seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die die Gefahr begründeten, dass der Vater seiner Elternverantwortung diesbezüglich nicht gerecht werde.