RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.12.2019

Kfz-Werkstatt haftet trotz ordnungsgemäßer Reparatur

   

Eine Kfz-Werkstatt muss einem Kunden Schadenersatz zahlen, wenn sie ihn nicht auf einen dringenden weiteren Reparaturbedarf des Kraftfahrzeugs hinweist.

Eine Kfz-Werkstatt hatte das Fahrzeug eines Kunden repariert und hierbei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. So wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte die Werkstatt jedoch nicht. Kurz darauf erlitt der Motor nach einigen 100 km wegen der defekten Steuerketten einen Totalschaden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf war auf Klage des Fahrzeughalters der Auffassung, dass die Werkstatt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasst hatte und deren Mängel danach nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten.

Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht musste die Werkstatt dem Kunden die entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten, abzüglich jedoch der Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 – I-21 U 43/18