In einer Lagerhalle eines Spediteurs beluden mehrere Lkw-Fahrer ihre Fahrzeuge. Hierbei waren die Lkw jeweils an einer Laderampe abgestellt. Die Fahrzeugführer waren sodann damit befasst, bereitgestellte Holzpaletten mithilfe sog. Elektro-Ameisen in ihre Lkw zu beladen. Hierbei handelte es sich um Hubwagen mit eigenem Elektroantrieb, die man zu Fuß hinterherlaufend an einer Deichsel lenkt.
Im Verlauf dieser Ladearbeiten stieß Lkw-Fahrer A, da er wegen der auf seiner Elektro-Ameise gestapelten Paletten in Fahrtrichtung keine Sicht nach vorne hatte, gegen den Lkw-Fahrer B. Dieser erlitt dadurch einen offenen Bruch des Außenknöchels sowie verschiedene Bänderrisse am Sprunggelenk und Fuß. Neben mehreren Operationen war er in der Folge berufsunfähig.
Er verlangte daher von dem Fahrer A bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass er zwei Drittel seines geltend gemachten Schadens verlangen könne; zu einem Drittel sei er an dem Unfallereignis mitschuldig.
Unfall »beim Betrieb eines Kfz«
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. § 7 StVG).
Von entscheidender Bedeutung war daher im vorliegenden Fall, ob es sich bei dem Unfall um ein Schadensereignis im Zusammenhang »mit dem Betrieb eines Kfz« gehandelt hatte.
Das Gericht ließ dahingestellt, ob es sich bei einer Elektro-Ameise um »ein Kfz« im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handle. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sei, so sei jedenfalls die Beladungstätigkeit des A »beim Betrieb eines Kfz«, nämlich des Lkw des A, entstanden. Insofern komme es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe. Hierunter falle nicht nur die Gefahr durch das entladene Fahrzeug als solche, sondern auch diejenige Gefahr, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgehe. Insofern sei unerheblich, ob die Beladevorrichtung (Elektro-Ameise) zum Lkw des A gehörte oder vor Ort hierfür nur entliehen wurde; denn in beiden Fällen sei die spezifische Gefahr gleich und rechtfertige keine rechtliche Unterscheidung.
Da den verletzten Lkw-Fahrer an dem Schadensereignis ebenfalls eine Teilschuld traf, konnte er lediglich zwei Drittel des ihm entstandenen Sach- und Personenschadens ersetzt verlangen.
Anmerkung:
Das Gericht konnte die Frage, ob es sich bei einem motorisierten Be- und Entladegerät wie einer Elektro-Ameise um ein »Kraftfahrzeug« handle, offenlassen; denn durch die Zuordnung des Beladevorgangs zum Betrieb des Lkw war eine Haftung in ausreichender Weise hergeleitet.