Ein Unternehmen vertrieb vegane Lebensmittel aus rein pflanzlichen Produkten (Cashewkerne). Hierfür warb es auf seiner Homepage und auf der Produktverpackung mit der Bezeichnung »Käse-Alternative«.
Ein Wettbewerbsverein sah in der Verwendung dieser Bezeichnung einen Wettbewerbsverstoß; er forderte den Unternehmer auf, künftig die Bezeichnung »Käse-Alternative« bei der Bewerbung seiner Produkte zu unterlassen. Zur Begründung verwies der Wettbewerbsverein darauf, dass rein pflanzliche Lebensmittel nicht als »Käse« bezeichnet werden dürften. Der Begriff »Käse-Alternative« führe den Verbraucher in die Irre.
Dies wollte der Hersteller nicht einsehen, es kam zum Rechtsstreit.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Unterlassungsklage des Wettbewerbsvereins als unbegründet ab.
Milcherzeugnisse
Nach Einschätzung des Gerichts verstieß die Bezeichnung als »Käse-Alternative« gegen keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
Hiernach sind »Milcherzeugnisse« ausschließlich aus Milch – d. h., dem durch ein – oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion ohne jeglichen Zusatz oder Entzug – gewonnene Erzeugnisse. Die Bezeichnung »Käse« ist daher ausschließlich solchen Milcherzeugnissen vorbehalten.
Daher darf der Begriff Käse bei der Vermarktung oder Werbung nicht benutzt werden, wenn es sich um ein rein pflanzliches Produkt handelt, das weder aus »Milch« noch aus »Milcherzeugnissen« gewonnen wurde.
Keine Irreführungsgefahr des Verbrauchers
Nach Auffassung des Gerichts wurde im vorliegenden Fall das Produkt mit dem Begriff »Käse-Alternative« gerade nicht als »Käse« bezeichnet. Vielmehr wurde es lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und hierbei mit dem Zusatz »Alternative« hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben gerade nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämlich eine Alternative zu Käse – handelte.
Bei der Bezeichnung »Käse-Alternative« gehe für den durchschnittlichen und verständigen Verbraucher keine Irreführungsgefahr aus. Denn er verstehe unter einer »Alternative« eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt gerade um keinen Käse handele. Die Bezeichnung Käse-Alternative hebe keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt vor, sondern weise ausdrücklich darauf hin, dass es kein Käse sei.
Somit lehnte das Oberlandesgericht Celle den Unterlassungsantrag der Wettbewerbsschützer ab.