Der Betreiber einer Gaststätte, in der ein Konzert stattfindet, haftet im Allgemeinen nicht, weil er Tische oder Stühle zu nahe an die Bühne platziert hat und deshalb ein Besucher von einem herabstürzenden Gegenstand verletzt wird.
Eine Frau besuchte ein Konzert einer schottischen Folkband. Eines der Bandmitglieder hatte einen großen Lautsprecher auf eine Metallstativ nahe am Bühnenrand aufgestellt. Während des Konzerts fiel dieser von der Bühne auf eine der dort sitzenden Zuhörerinnen; diese erlitt mehrere Knochenbrüche.
Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht klagte sie sowohl gegen die Bandmitglieder als auch den Betreiber der Gaststätte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, hatte damit jedoch beim Oberlandesgericht Braunschweig keinen Erfolg.
Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber nicht richtig aufgestellt worden sei. Allerdings konnte die Verletzte nicht nachweisen, welche Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Diese Feststellung sei jedoch erforderlich, da die Bandmitglieder nicht für das Fehlverhalten eines Ihrer Musikerkollegen – Falschaufbau oder Umwerfen des Lautsprechers – hafteten.
Auch dem Gaststättenbetreiber war nichts vorzuwerfen. Auch wenn Tische und Stühle nahe an der Bühne platziert gewesen seien, habe er nicht damit rechnen müssen, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden.
Somit schieden Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus.