Die Eltern einer 16-jährigen Tochter hatten sich getrennt. Die Tochter lebte bei ihrer Mutter und war – wie diese – privat krankenversichert. Ursprünglich war auch der Vater privat krankenversichert gewesen, er wechselte jedoch später in die gesetzliche Krankenversicherung. Dort bestand die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung seiner Tochter. Deshalb sah er nicht mehr ein, im Rahmen seiner Barunterhaltspflicht gegenüber der Tochter für deren private Krankenversicherung zu zahlen.
Das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung; der Tochter sei ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht zumutbar.
Auf Betreiben des Vaters musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 entscheiden; es verneinte eine Zahlungspflicht des getrenntlebenden Vaters zur privaten Krankenversicherung.
Zumutbarer Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung
Nach Einschätzung des Gerichts war der Vater nicht mehr verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung seiner Tochter zu zahlen. Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes zähle der Krankenversicherungsschutz. Bestehe keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung, seien Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Ist dieser jedoch – wie hier – privat versichert und ergibt sich später die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung beim unterhaltspflichtigen Elternteil, könne dieser das Kind in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen.
Ein solcher Wechsel sei der Tochter hier auch zweifellos zumutbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine private Krankenversicherung seit dem Wechsel des Vaters in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr zum angemessenen Unterhalt der Tochter zähle. Ihre Lebensstellung sei dadurch bestimmt, dass nur ein Elternteil (Mutter) privat krankenversichert sei und dass auch ihre beiden Halbgeschwister gesetzlich krankenversichert seien.
Der Umstand, dass die Tochter lange Jahre als Privatpatientin behandelt worden sei, habe keine ausschlaggebende Bedeutung. Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung sei nicht statisch, sondern unterliege dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern.
Daher sei ihr ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zumutbar, sodass der Vater sie beitragsfrei mitversichern könne.