RICHARD BOORBERG VERLAG

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12.07.2022

Internet-Werbung mit dem Begriff „Krankentransporte“ ohne vorliegende Genehmigung unzulässig

        

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff Krankentransporte ohne eine vorliegende Genehmigung hierzu unzulässig sei und die Verbraucher täusche.

Das beklagte Unternehmen bewarb auf seiner Homepage, dass es Krankenhaustransporte durchführe. Der Text auf der Homepage lautete folgendermaßen: „Sitzende Krankentransporte werden von uns sicher zum Arzt oder ins gewünschte Krankenhaus durchgeführt. Als Krankentransporte gelten aktuell Fahrten zu ambulanten Behandlungen, ambulanten Operationen oder in die Tagesklinik, stationären Behandlungen, Chemo- und Strahlentherapie. Bitte beachten Sie hier die gesetzlichen Vorgaben bzw. ggf. Anpassungen.“ Zusätzlich war ein Bild von einem Großraumtaxi und einer im Rollstuhl sitzenden Person zu sehen, die von einem Mann in das Taxi geschoben wurde.

Weiteres Unternehmen erhebt Klage

Das Unternehmen hatte jedoch lediglich eine Genehmigung für die Durchführung von Krankenfahrten. Eine Genehmigung für die Durchführung von Krankentransporten lag hingegen nicht vor.

Ein anderes Unternehmen, welches ebenfalls nur die Genehmigung für die Durchführung von Krankenfahrten besaß, hatte dagegen Klage vor dem Landgericht erhoben. Nach seiner Ansicht sei das beklagte Unternehmen nicht zur Werbung mit dem Begriff Krankentransporte berechtigt, wenn es nur über eine Berichtigung zur Durchführung von Krankenfahrten verfüge.

Das erstinstanzliche Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Werbung im Internet sei nach Ansicht des Gerichts keine irreführende Handlung.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Dieser Auffassung ist jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg entgegengetreten: Nach Ansicht der OLG-Richter stelle diese Werbung einen wettbewerblich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UGW) dar.

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Werbebehauptung des beklagten Unternehmens irreführend und objektiv unwahr sei. Eine Angabe sei demnach unwahr, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. So lag es nach Ansicht der Richter auch hier. Die angegriffenen Werbebehauptungen erwecken bei einem maßgeblichen Teil des Verkehrskreises den Eindruck, als führe das beklagte Unternehmen Krankentransporte mit medizinisch-fachlicher Betreuung durch. Der Begriff des „Krankentransports“ sei gesetzlich definiert. Die streitgegenständliche Werbung wendet sich an Verbraucher, die sich für Fahrten in das Krankenhaus durch einen Dienstleister interessieren, somit an das allgemeine Publikum. Dessen Verständnis kann der Senat als Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde selbst beurteilen.

Begriff des Krankentransports

Nach der maßgeblichen Vorschrift sei ein Krankentransport „der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt einer medizinisch- fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist.“ Unter dem Begriff der „Krankenfahrt“ fällt die Beförderung ohne medizinisch-fachliches Personal.

Für die Durchführung von Krankentransporten in diesem Sinne ist gemäß Art. 21 Abs. 1 BayRDG eine Genehmigung erforderlich, über die die Beklagte nicht verfügt.

Nach Auffassung des Gerichts würde ein großer Teil der Verbraucher die Werbung im Internet so verstehen, dass das beklagte Unternehmen Krankentransporte durchführe mithilfe medizinisch fachlicher Betreuung. Dieser Eindruck sei nach dem OLG objektiv unzutreffend und stelle eine Irreführung dar.

Autoren:
Tatjana Wellenreuther
Quelle:
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.05.2022 – 3 U 4652/21