RICHARD BOORBERG VERLAG

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04.02.2020

Internet-Dienstleister darf Wahl des Routers nicht einschränken

   

Wenn im Rahmen des Bestellvorgangs eines DSL-Anbieters der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Anschluss nur mit dem angebotenen Router genutzt werden kann, so liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers vor.

Internet-Dienstleister (A) bot auf seiner Internetseite Verbrauchern den Abschluss von DSL-Verträgen mit Internet- und Telefon-Dienstleistungen an. Wählte ein Verbraucher einen dort angebotenen Tarif, etwa den Tarif DSL 16, aus und startete den entsprechenden Bestellprozess, wurde er von A auf die entsprechende Seite geleitet. Dort hieß es: »Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router«. Vorgestellt wurden dem Verbraucher dann das A DSL-Modem für 0 €/Monat, der A Home Server Speed für 2,99 €/Monat und der A Home Server Speed plus für 4,99 €/Monat.

Der Interessent konnte den Bestellvorgang online nicht fortsetzen, ohne einen dieser Router ausgewählt zu haben.

Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Werbung für irreführend, da der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass der Verbraucher entgegen der gesetzlich festgelegten freien Router-Wahl für den A-Tarif zwingend einen der dort angebotenen Router nutzen müsse.

Das Landgericht Koblenz teilte diese Bedenken der Verbraucherschützer und stellte fest, dass diese Werbepraxis eine Irreführung des Verbrauchers darstelle.

Geräte des Internet-Dienstleisters nicht zwingend erforderlich

Nach Auffassung des Gerichts bestand die Irreführung des Verbrauchers darin, dass der Internet-Dienstleister den Eindruck erweckte, dass die angebotenen Router für den gewählten A-Tarif zwingend erforderlich seien.

Gemäß § 41 b Abs. 1 S. 2 TKG habe der Verbraucher das Recht auf Routerfreiheit. Hiernach dürfen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Verbraucher den Anschluss und die Nutzung von Telekommunikations- Endeinrichtungen nicht zwingend vorschreiben. Durch die Werbeformulierung (»… einen der folgenden DSL-Router benötigen Sie …«) werde hier beim Verbraucher die Fehlvorstellung ausgelöst, dass ein eigenes oder ein anderes Gerät nicht genutzt werden könne.

Diesen falschen Eindruck des Verbrauchers konnte der Anbieter A im vorliegenden Fall auch nicht dadurch entkräften, dass er anderweitig darüber informierte, dass auch andere Zugangsgeräte geeignet seien. Der Hinweis, Kunden könnten etwa die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik »Tarif- Details« nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten, überzeugte die Richter nicht. Dies sei keine ausreichende Aufklärung bezüglich der Nutzbarkeit anderer Endgeräte. Hierzu hätte der Hinweis, dass der angebotene DSLTarif auch mit anderen Routern genutzt werden könne, bereits in der Werbung leicht erkennbar angebracht werden müssen.

Zudem habe der interessierte Verbraucher bei einer Bestellung des beworbenen A DSL-Tarifs im Internet keinerlei Anlass, die Hotline oder das Hilfecenter zu kontaktieren, weil die Formulierung in der Werbung eindeutig erschien und keinen Anlass zu Nachfragen bezüglich der Verwendbarkeit anderer Router bot.

Da somit die Firma A beim Bestellen eines Internet-Tarifs den Eindruck erweckt hatte, dass für die Funktionsfähigkeit bestimmte Router erforderlich seien, lag eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Werbung vor.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.06.2019 – 4 HK O 35/18