Eine Abgeordnete im österreichischen Nationalrat, Frau G, beantragte vor den österreichischen Gerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook, um der Veröffentlichung eines ehrverletzenden Kommentars ein Ende zu setzen.
Hintergrund war, dass ein Facebook-Nutzer auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel »Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben« gepostet hatte. Durch dieses Posting wurde auf Facebook eine Vorschau von der Website oe24.at generiert, die den Titel und eine kurze Zusammenfassung des Artikels sowie ein Foto von Frau G enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Frau G herabwürdigenden Kommentar zu diesem Artikel. Diese Inhalte konnten von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden.
Als Facebook auf die Aufforderung von Frau G, den Kommentar umgehend zu löschen, nicht reagierte, beantragte sie, Facebook aufzugeben, die Veröffentlichung und Verbreitung von sie zeigenden Fotos zu unterlassen, wenn im Begleittext mit dem fraglichen Kommentar wortgleiche und sinngleiche Behauptungen verbreitet werden.
Das mit der Sache in Österreich letztlich befasste Oberste Gericht war der Auffassung, dass ohne Zweifel beleidigende und diffamierende Äußerungen vorlagen. Allerdings war das Gericht im Zweifel, ob die beantragte Unterlassungsverfügung sich auch auf Facebook nicht zur Kenntnis gelangte Wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden konnte. Daher legte das österreichische Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union der Rechtsstreit zur Auslegung der EU-Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr vorab vor.
Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nunmehr dem EuGH seinen Schlussantrag mit einer Entscheidungsempfehlung vorgelegt.
Löschung aller Kommentare desselben Nutzers
Nach der EU-Richtlinie ist ein Host-Provider, hier: Facebook, grundsätzlich nicht für Informationen verantwortlich, die von Dritten auf seinem Server eingestellt werden, sofern er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Posts hat. Ist ihm jedoch die Rechtswidrigkeit solcher Kommentare bekannt, muss er sie umgehend löschen oder den Zugang zu ihnen sperren.
Der Generalanwalt war der Auffassung, dass die EU-Richtlinie nicht verbiete, dass Facebook im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufgegeben werde, dass er sämtliche von den Nutzern dieser Plattform geposteten Informationen durchsuche und darunter diejenigen identifiziere, die mit den Informationen wortgleich seien.
Facebook dürfe mit der gerichtlichen Verfügung überdies gezwungen werden, Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien, wobei Facebook allerdings nur die Kommentare zu durchsuchen brauche, die von demselben Nutzer gepostet worden seien, der auch die rechtswidrige Information eingestellt habe.
Kommentare anderer Nutzer müssen nicht gelöscht werden
Nach Einschätzung des Generalanwalts kann Facebook nicht die Pflicht auferlegt werden, in einem solchen Fall außerdem wort- und sinngleiche Kommentare anderer Nutzer zu löschen. Schon unter Kostengesichtspunkten könne nicht verlangt werden, dass auch Kommentare Dritter, die wort- oder sinngleich seien, identifiziert und gelöscht werden müssten.
Weltweite Löschung kann verlangt werden
Abschließend betonte der Generalanwalt, dass die EU-Richtlinie nicht daran hindere, von einem Host-Provider wie Facebook zu verlangen, dass die beanstandeten Kommentare weltweit entfernt würden. Denn die EU-Richtlinie enthalte keinerlei Regelungen dazu, welche räumliche Reichweite bei der Pflicht zur Entfernung von Informationen gelte.
Anmerkung:
Bei dem vorliegenden Schlussantrag des Generalanwalts handelt es sich noch nicht um eine abschließende Entscheidung zu der anstehenden Rechtsfrage. Gleichwohl folgt der EuGH in den meisten Fällen dem Ergebnis des Schlussantrags des Generalanwalts, sodass zu erwarten ist, dass in Kürze ein entsprechendes Urteil des EuGH ergehen wird.