RICHARD BOORBERG VERLAG

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06.10.2021

Handyvertrag bei Verlängerung auch länger als zwei Jahre rechtens

    

Bei einer Verlängerung von Handyverträgen greift im Gegensatz zu Neuabschlüssen nicht die Regelung nach § 309 Nr. 9 a BGB, wonach die Laufzeit nicht länger als 24 Monate betragen darf.

Ein Mann hatte den Handyvertrag seines Vaters übernommen. Dies geschah kurz vor Ablauf der 24-monatigen Vertragslaufzeit und mit geänderten Konditionen: Der Sohn erhielt einen neuen Tarif und ein Smartphone. Der Anbieter bestätigte ihm die geänderten Vertragsdetails und dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängern werde. Das war dem Mann zu lang. Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte für ihn gegen das Unternehmen. Aus ihrer Sicht war die Laufzeit zu lang. Es handle sich um einen Neuvertrag, den der Mann mit dem Anbieter abgeschlossen habe, der laut dem Gesetz nicht länger als 24 Monate laufen dürfe (§ 309 Nr. 9 a BGB).

OLG: Vertragsverlängerung statt Neuabschluss

Das Landgericht Bonn wies die Klage des Verbands ab. Dem schloss sich auch das Oberlandesgericht Köln an. Es handle sich nicht um einen Neuabschluss, sondern um eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrags. § 309 Nr. 9 a BGB und damit die längste 24-monatige Laufzeit gelte nur für Neuverträge. Die Verlängerung ergebe sich aus der Auslegung der zugrunde liegenden Vertragserklärungen, in denen ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei. Die vereinbarten Leistungen seien nach der Änderung sofort wirksam geworden und sollten unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrags als vereinbart gelten. Dieser Verlängerung habe der Mann zugestimmt.

Ergebnis wird beiden Seiten gerecht

Das Ergebnis werde sowohl den Interessen des Mannes als auch denen des Mobilfunkanbieters gerecht. Zwar habe der Kunde ein Interesse daran, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um ohne vertragliche Bindung einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiere. Allerdings würden die Vertragskonditionen für ihn im Gegenzug für die verlängerte Bindung geändert, und er habe ein Handy zu vergünstigten Konditionen erwerben können. Das Unternehmen habe ein Interesse daran, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, sodass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrags mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine.

Autoren:
Anna Kristina Bückmann
Quelle:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28. 05. 2021 – 6 U 160/20