Ein Mann erwarb von einem privaten Verkäufer für 10 500 € einen gebrauchten VW Golf GTI. Das Fahrzeug, das eine Laufleistung von 122000 km aufwies, war sieben Jahre alt. Zwischen den Kaufvertragsparteien wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Zugleich sicherte der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es in seinem Eigentum gewesen war und dass mit Ausnahme eines kleinen Schadens an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen vorlagen.
Einige Zeit später wurde der Pkw nach einem Unfall des Käufers begutachtet. Hierbei wurden verschiedene unreparierte und auch reparierte Vorschäden festgestellt. Tatsächlich war – wie sich später herausstellte – das Fahrzeug schon vor der Besitzzeit des Verkäufers bei einem Unfall beschädigt worden. Dies war im Februar 2012; der Kostenaufwand für die Reparatur betrug seinerzeit 5 300 €.
Daraufhin erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer. Der Verkäufer habe bei Abschluss des Kaufvertrags lediglich auf die im Kaufvertrag angegebene Beschädigung der Frontstoßstange hingewiesen, obwohl der Wagen schon damals ein Unfallfahrzeug gewesen sei. Dies ergebe sich aus einem zwischen dem Verkäufer und seinem Bruder im Jahr 2016 geschlossenen Kaufvertrag über den betreffenden Pkw.
Der Verkäufer machte geltend, er habe gegenüber dem Käufer ausschließlich Angaben zu Geschehnissen gemacht, die sich während seiner – des Verkäufers – Besitzzeit ereignet hätten. Insbesondere habe er dem Käufer nur insoweit bestätigt, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Zu der Frage, ob er von dem Unfall des Fahrzeugs während der Besitzzeit seines Bruders gewusst hatte, machte der Verkäufer unglaubhafte Angaben.
Das Landgericht Coburg sah in dem Verhalten des Verkäufers eine arglistige Täuschung und gab der Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags statt.
Hinweis auf Vorschaden entfällt nur bei Bagatellschäden
Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Verkäufer vor Kaufvertragsabschluss den Käufer über die Vorschäden in der Besitzzeit bei seinem Bruder offenbaren müssen. Er hätte den Käufer ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinweisen müssen, selbst dann, wenn der Schaden bereits fachgerecht repariert worden sei.
Eine Ausnahme gelte nur für sog. Bagatellschaden. Als Bagatellschäden sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, selbst wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Denn auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer erwarten, dass der Pkw keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem oberflächlichen Bagatellschaden gekommen ist. Bei Reparaturkosten von über 5 000 € könne jedoch bei weitem nicht mehr von einem bloßen Bagatellschaden gesprochen werden. Folglich hätte der Verkäufer auf diesen Vorschaden hinweisen müssen, so das Gericht.
Arglist
Dem Verkäufer war – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergab – dieser frühere Unfallschaden, der bei seinem Bruder eingetreten war, auch tatsächlich bekannt, als er das Fahrzeug an den Käufer weiterveräußerte. Daher handelte er nach Auffassung des Gerichts arglistig, weil er den Käufer nicht hierüber informierte. Ihm war klar, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Inhalt oder zu diesem Preis geschlossen hätte.
Somit war der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten, das Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen.