RICHARD BOORBERG VERLAG

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17.06.2019

Gebäudebrand durch Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner

  

Entsteht durch das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ein Brand an einem Gebäude, so ist der Feuerversicherer berechtigt, einen Teil der Schadensleistungen zu kürzen (OLG Celle).

Ein Hausbesitzer hatte für sein Wohngebäude eine Versicherung gegen Feuerschäden abgeschlossen.
Im Sommer 2015 wollte er auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte einen Bekannten angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Gasbrenner zu vernichten. Der Hauseigentümer selbst folgte dem Mann und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach.
Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück befand es sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff sogleich auf das Gebäude über und verursachte dort einen Schaden in Höhe von 150 000 €. Unstreitig herrschten am Schadenstag Windstärken von 5 Beaufort (»frischer Wind«).
Der Hauseigentümer machte gegenüber dem Gebäudeversicherer den Schaden als Versicherungsfall geltend. Die Versicherungsgesellschaft erkannte zwar den Versicherungsfall und ihre Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden grundsätzlich an; sie kürzte jedoch die Entschädigungsleistung um 30 %, weil der Hauseigentümer grob fahrlässig gehandelt habe.
Dies wollte der Versicherte nicht akzeptieren und verlangte gerichtlich auch den einbehaltenen Differenzbetrag in Höhe von 30 % der Schadenssumme von dem Gebäudeversicherer.
Beim Oberlandesgericht Celle hatte er damit jedoch keinen Erfolg.

Grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten

Nach Einschätzung der Richter hatte der Mann den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Eine grobe Fahrlässigkeit liege nämlich vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde, also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und noch nicht einmal dasjenige beachtet werde, was jedem hätte einleuchten müssen.
Nach Ansicht der Richter habe dem Hauseigentümer die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Windverhältnissen zwingend bewusst sein müssen.
Unerheblich sei, dass nicht er als Hauseigentümer selbst, sondern ein Bekannter das Abflammgerät bediente. Denn bereits das eigene Verhalten – unabhängig von der Bedienung des Gasbrenners – sei als grob fahrlässig zu bewerten.
Deshalb habe die Versicherungsgesellschaft ihre Zahlungen aus der Gebäudeversicherung zu Recht um 30 % gekürzt.

Anmerkung:

Das Gericht führte abschließend aus, dass in diesem Fall sogar ein Abzug von 40 % zugunsten der Versicherung gerechtfertigt gewesen sei, wie dies andere Oberlandesgerichte in vergleichbaren Sachverhalten bereits entschieden haben.
Da die Gebäudeversicherung im vorliegenden Fall jedoch lediglich 30 % der Schadenssumme einbehalten hatte und somit auch nur diese 30 % Gegenstand der Klage des Hauseigentümers waren, verblieb es bei diesem Mitverschuldensanteil des Hauseigentümers.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 09. 11. 2017 – 8 U 203/17 (Pressemitteilung des OLG Celle vom 19. 02. 2019)